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§ 1629a BGB

  • Weitergeleitet von „1629a BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 30. November 2020 um 23:34
  • 15. Juni 2023 um 14:21
  • 1.389 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Beschränkung der Minderjährigenhaftung

    (1) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind, beschränkt sich auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes; dasselbe gilt für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Minderjährige gemäß §§ 107 BGB, 108 BGB oder § 111 BGB mit Zustimmung seiner Eltern vorgenommen hat oder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, zu denen die Eltern die Genehmigung des Familiengerichts erhalten haben. Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Beschränkung der Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990 BGB, 1991 BGB entsprechende Anwendung.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten aus dem selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, soweit der Minderjährige hierzu nach § 112 BGB ermächtigt war, und für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse dienten.

    (3) Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Mithaftende sowie deren Rechte aus einer für die Forderung bestellten Sicherheit oder aus einer deren Bestellung sichernden Vormerkung werden von Absatz 1 nicht berührt.

    (4) Hat das volljährig gewordene Mitglied einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangt oder die Kündigung der Gesellschaft erklärt, ist im Zweifel anzunehmen, dass die aus einem solchen Verhältnis herrührende Verbindlichkeit nach dem Eintritt der Volljährigkeit entstanden ist; Entsprechendes gilt für den volljährig gewordenen Inhaber eines Handelsgeschäfts, der dieses nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit einstellt. Unter den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen wird ferner vermutet, dass das gegenwärtige Vermögen des volljährig Gewordenen bereits bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden war.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Beschränkung
    • elterliche Sorge
    • § 1629a BGB
    • Minderjährigenhaftung

(1) Wenn die Eltern oder andere Leute, die für dich zuständig sind, im Namen des Kindes irgendwelche Schulden machen, sei es durch Verträge oder andere Aktionen, dann haften die nur bis zu dem Geld, das das Kind hat, wenn es volljährig wird. Das gilt auch für Schulden, die durch Erbschaften während der Kindheit entstehen. Das Gleiche gilt für Schulden aus Verträgen, die der Minderjährige mit dem Einverständnis seiner Eltern gemacht hat oder für die die Eltern die Erlaubnis vom Familiengericht bekommen haben. Wenn das Kind dann volljährig wird und auf diese Haftungsbeschränkung pocht, gelten die gleichen Regeln wie für Erben.

(2) Die oben genannten Punkte gelten nicht für Schulden, die aus einem eigenen Geschäft des Minderjährigen kommen, wenn er dafür nach dem Gesetz ermächtigt war. Auch Schulden, die nur für persönliche Bedürfnisse gemacht wurden, fallen nicht darunter.

(3) Die Rechte der Gläubiger gegenüber anderen Schuldnern oder deren Ansprüche aus Sicherheiten bleiben von dem ersten Absatz unberührt.

(4) Wenn jemand aus einer Erbengemeinschaft oder Gesellschaft volljährig wird und innerhalb von drei Monaten nach der Volljährigkeit nicht die Erbschaft aufteilt oder die Gesellschaft kündigt, wird angenommen, dass die Schulden aus dieser Beziehung nach der Volljährigkeit entstanden sind. Das gilt auch für jemanden, der ein Handelsgeschäft hat und das nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Volljährigkeit einstellt. In diesen Fällen wird auch vermutet, dass das Vermögen des volljährigen Erwachsenen schon bei seiner Volljährigkeit vorhanden war.

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