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§ 226 StGB

  • Weitergeleitet von „226 Abs. 1 Nr. 1 StGB“
  • juristi.Redaktion
  • 30. November 2020 um 11:03
  • 17. November 2022 um 18:32
  • 1.252 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Schwere Körperverletzung

    (1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person

    1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
    2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
    3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

    so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

    (2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

    (3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

    • Strafrecht
    • Körperverletzung
    • schwere Körperverletzung
    • § 226 StGB

Schwere Körperverletzung

(1) Wenn jemand bei einer Körperverletzung dafür sorgt, dass die verletzte Person:

  1. das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör, die Fähigkeit zu sprechen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
  2. ein wichtiges Körperteil verliert oder es dauerhaft nicht mehr nutzen kann,
  3. stark entstellt wird oder in einen Zustand von Siechtum, Lähmung, geistiger Krankheit oder Behinderung gerät,

dann gibt's dafür eine Strafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren Haft.

(2) Wenn der Täter absichtlich oder wissentlich eine dieser Folgen verursacht, wird die Strafe nicht unter drei Jahren sein.

(3) In weniger schweren Fällen aus Absatz 1 kann die Strafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren liegen, und in weniger schweren Fällen aus Absatz 2 zwischen einem Jahr und zehn Jahren.

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