• Strafrecht - besonderer Teil - Urkundenfälschung - § 267 StGB

    eine unechte oder verfälschte Urkunde wird gebraucht, wenn sie selbst und nicht nur ihre schlichte Abschrift oder Ablichtung dem zu Täuschenden zugänglich gemacht wird und diesem damit die Möglichkeit der Kenntnisnahme gegeben ist.


    Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es jedoch nicht an. (BGHSt 2, 50; 36, 64)

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