Gebotensein

  • Strafrecht - allgemeiner Teil - Notwehr - § 32 Abs. 1 StGB

    Eine Abwehrhandlung ist geboten, wenn dem Angegriffenen ein anderes Verhalten nicht zuzumuten ist, insbesondere die Verteidigung keinen Rechtsmißbrauch darstellen würde. (Tröndle/Fischer, § 32, RN 18) - Rechtsmißbrauch durch Notwehrprovokation

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