Strafrecht - schwere Körperverletzung - § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat. (Rengier, BT II, § 15 Rnr. 12)