Siechtum

  • Strafrecht - schwere Körperverletzung - § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB

    Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus in Mitleidenschaft zieht und allgemeine Hinfälligkeit zur Folge hat. (Rengier, BT II, § 15 Rnr. 12)

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