sich verborgen halten

  • Strafrecht - besonderer Teil - besonders schwerer Diebstahl - § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB

    Verborgen hält sich der Täter, wenn er sich zum Zwecke der Tatausführung in dem Raum versteckt. Dabei ist unerheblich, ob er illegal oder legal in den Raum gelangt ist.

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