Strafrecht - besonderer Teil - besonders schwerer Diebstahl - § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB
Verborgen hält sich der Täter, wenn er sich zum Zwecke der Tatausführung in dem Raum versteckt. Dabei ist unerheblich, ob er illegal oder legal in den Raum gelangt ist.