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§ 1772 BGB

  • Weitergeleitet von „1772 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 29. November 2020 um 15:59
  • 28. November 2025 um 15:19
  • 556 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme

    (1) Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 BGB bis 1756 BGB), wenn

    • a) ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder gleichzeitig angenommen wird oder
    • b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist oder
    • c) der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt oder
    • d) der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme bei dem Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.

    Eine solche Bestimmung darf nicht getroffen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen.

    (2) Das Annahmeverhältnis kann in den Fällen des Absatzes 1 nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 BGB aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Annahme
    • Verwandtschaft
    • Volljähriger
    • § 1772 BGB
    • Minderjährigenannahme

(1) Das Familiengericht kann entscheiden, dass die Annahme einer volljährigen Person so behandelt wird, als wäre sie ein minderjähriges Kind, wenn der Annehmende und die Person, die angenommen werden soll, das beantragen. Das gilt, wenn:

  • a) Ein minderjähriger Bruder oder eine Schwester des Anzunehmenden schon als Kind vom Annehmenden angenommen wurde oder gerade gleichzeitig angenommen wird.
  • b) Der Anzunehmende früher als minderjähriges Kind schon in die Familie des Annehmenden aufgenommen wurde.
  • c) Der Annehmende das Kind seines Ehepartners annimmt.
  • d) Der Anzunehmende zum Zeitpunkt, an dem der Antrag beim Familiengericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.

Aber diese Regelung kann nicht getroffen werden, wenn die Interessen der Eltern des Anzunehmenden dagegen sprechen.

(2) In den Fällen aus Absatz 1 kann das Annahmeverhältnis nur auf eine ähnliche Weise wie in § 1760 Abs. 1 bis 5 BGB aufgehoben werden. Anstelle der Zustimmung des Kindes wird der Antrag des Anzunehmenden genommen.

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