Das Familiengericht kann das Annahmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begründet worden ist, auf Antrag des Annehmenden und des Angenommenen aufheben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Übrigen kann das Annahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 BGB aufgehoben werden. An die Stelle der Einwilligung des Kindes tritt der Antrag des Anzunehmenden.
Hey, also das Familiengericht kann die Adoption eines Erwachsenen aufheben, wenn der Adoptierende oder der Adoptierte einen guten Grund dafür hat. Ansonsten läuft das Ganze nach den Regeln von § 1760 Abs. 1 bis 5 BGB. Statt der Zustimmung des Kindes braucht man dann einfach den Antrag von der Person, die adoptiert werden soll.
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