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§ 1781 BGB

  • Weitergeleitet von „1781 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 29. November 2020 um 00:51
  • 7. Juni 2023 um 13:16
  • 530 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Bestellung eines vorläufigen Vormunds

    (1) Sind die erforderlichen Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten Vormunds insbesondere im persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt der Anordnung der Vormundschaft noch nicht abgeschlossen oder besteht ein vorübergehendes Hindernis für die Bestellung des Vormunds, bestellt das Familiengericht einen vorläufigen Vormund.

    (2) Der Vormundschaftsverein überträgt die Aufgaben des vorläufigen Vormunds einzelnen seiner Mitarbeiter; § 1784 BGB gilt entsprechend. Der Vormundschaftsverein hat dem Familiengericht alsbald, spätestens binnen zwei Wochen nach seiner Bestellung zum vorläufigen Vormund mitzuteilen, welchem Mitarbeiter die Ausübung der Aufgaben des vorläufigen Vormunds übertragen worden sind.

    (3) Das Familiengericht hat den Vormund alsbald, längstens aber binnen drei Monaten ab Bestellung des vorläufigen Vormunds zu bestellen. Die Frist kann durch Beschluss des Gerichts nach Anhörung der Beteiligten um höchstens weitere drei Monate verlängert werden, wenn trotz eingeleiteter Ermittlungen des Familiengerichts der für den Mündel am besten geeignete Vormund noch nicht bestellt werden konnte.

    (4) Die Bestellung des Jugendamtes oder eines Vereinsmitarbeiters zum Vormund ist auch erforderlich, wenn das Familiengericht das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein zuvor als vorläufigen Vormund ausgewählt hat.

    (5) Mit der Bestellung des Vormunds endet das Amt des vorläufigen Vormunds.

    Fassung ab 01. Jan 2023

    ___________________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2022

    § 1781 BGB Untauglichkeit zur Vormundschaft

    Zum Vormund soll nicht bestellt werden:

    1. wer minderjährig ist,
    2. derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist.
    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Bestellung
    • Vormundschaft
    • § 1781 BGB
    • vorläufiger Vormund

(1) Wenn die nötigen Nachforschungen, um den passenden Vormund für das Mündel zu finden, noch nicht abgeschlossen sind oder es gerade ein vorübergehendes Problem gibt, um den Vormund zu bestimmen, dann bestellt das Familiengericht einen vorläufigen Vormund.

(2) Der Vormundschaftsverein gibt die Aufgaben des vorläufigen Vormunds an einen seiner Mitarbeiter weiter; § 1784 BGB gilt hier auch. Der Verein muss dem Familiengericht so schnell wie möglich, aber spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Bestellung des vorläufigen Vormunds sagen, welcher Mitarbeiter jetzt die Aufgaben übernimmt.

(3) Das Familiengericht muss dann schnellstmöglich, aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung des vorläufigen Vormunds einen endgültigen Vormund bestellen. Diese Frist kann durch einen Beschluss des Gerichts nach Anhörung aller Beteiligten um maximal drei Monate verlängert werden, falls der beste Vormund für das Mündel noch nicht gefunden werden konnte, obwohl die Nachforschungen laufen.

(4) Wenn das Familiengericht das Jugendamt oder einen Vormundschaftsverein vorher als vorläufigen Vormund ausgewählt hat, ist es auch nötig, dass das Jugendamt oder ein Mitarbeiter des Vereins zum Vormund bestellt wird.

(5) Sobald der endgültige Vormund bestellt ist, endet die Amtszeit des vorläufigen Vormunds.

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