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§ 0543 BGB

  • Weitergeleitet von „543 Abs. 3 Satz 1 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 27. November 2020 um 21:40
  • 11. Juni 2024 um 10:57
  • 2.811 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

    (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

    (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

    1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
    2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
    3. der Mieter
    • a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
    • b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit
      der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

    Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

    (3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

    1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
    2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
    3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

    (4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b BGB und 536d BGB entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

    • Kündigung
    • Zivilrecht
    • Mietrecht
    • außerordentlich
    • fristlose Kündigung
    • Schuldrecht
    • wichtiger Grund
    • 543 BGB
    • Mietverhältnisse

(1) Jede Partei kann das Mietverhältnis sofort kündigen, wenn es einen wichtigen Grund gibt. Ein wichtiger Grund ist da, wenn man unter Berücksichtigung aller Umstände, also auch der Schuld der Parteien und der Interessen beider Seiten, nicht zumuten kann, dass das Mietverhältnis bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterläuft.

(2) Ein wichtiger Grund liegt zum Beispiel vor, wenn:

  1. Der Mieter den vereinbarten Gebrauch der Wohnung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig gewährt oder ihm entzogen wird.
  2. Der Mieter die Rechte des Vermieters erheblich verletzt, indem er die Wohnung durch Nachlässigkeit gefährdet oder sie unbefugt an jemand anderen überlässt.
  3. Der Mieter:

    a) bei zwei aufeinander folgenden Mieten in Verzug ist oder
    b) über einen Zeitraum von mehr als zwei Mieten hinweg mit einem Betrag in Rückstand ist, der zwei Monatsmieten entspricht.

Wenn der Mieter in der dritten Situation seine Schulden durch Aufrechnung begleichen kann und das sofort nach der Kündigung macht, wird die Kündigung unwirksam.

(3) Wenn der wichtige Grund in einer Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag besteht, darf die Kündigung erst nach einer erfolglosen Frist zur Behebung oder nach einer erfolglosen Abmahnung erfolgen. Das gilt nicht, wenn:

  1. Eine Frist oder Abmahnung offensichtlich nichts bringt.
  2. Die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist.
  3. Der Mieter mit der Miete in Verzug ist, wie in Absatz 2 Nr. 3 beschrieben.

(4) Auf das Kündigungsrecht des Mieters aus Absatz 2 Nr. 1 gelten die §§ 536b BGB und 536d BGB entsprechend. Wenn es Streit darüber gibt, ob der Vermieter den Gebrauch der Wohnung rechtzeitig gewährt hat oder die Probleme rechtzeitig behoben hat, liegt die Beweislast beim Vermieter.

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