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§ 0549 BGB

  • Weitergeleitet von „549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 27. November 2020 um 21:26
  • 10. Juni 2024 um 16:52
  • 1.206 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften

    (1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 BGB bis 548 BGB, soweit sich nicht aus den §§ 549 BGB bis 577a BGB etwas anderes ergibt.

    (2) Die Vorschriften über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d BGB bis 556g BGB), über die Mieterhöhung (§§ 557 BGB bis 561 BGB) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2 BGB, §§ 573 BGB, 573a BGB, 573d Abs. 1 BGB, §§ 574 BGB bis 575 BGB, 575a Abs. 1 BGB und §§ 577 BGB, 577a BGB) gelten nicht für Mietverhältnisse über

    1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
    2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
    3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.

    (3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 556d BGB bis 561 BGB sowie die §§ 573 BGB, 573a BGB, 573d Abs. 1 BGB und §§ 575 BGB, 575a Abs. 1 BGB, §§ 577 BGB, 577a BGB nicht.

    • Zivilrecht
    • Mietrecht
    • Schuldrecht
    • anwendbare Vorschriften
    • § 549 BGB
    • Wohnraummietverhältnisse

(1) Wenn's um Mietverhältnisse für Wohnraum geht, sind die §§ 535 BGB bis 548 BGB am Start, es sei denn, es steht in den §§ 549 BGB bis 577a BGB was anderes drin.

(2) Die Regeln zur Miethöhe beim Einzug in Gegenden mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d BGB bis 556g BGB), zur Mieterhöhung (§§ 557 BGB bis 561 BGB) und zum Mieterschutz, wenn das Mietverhältnis endet oder wenn's um Wohnungseigentum geht (§ 568 Abs. 2 BGB, §§ 573 BGB, 573a BGB, 573d Abs. 1 BGB, §§ 574 BGB bis 575 BGB, 575a Abs. 1 BGB und §§ 577 BGB, 577a BGB) gelten nicht für:

  1. Wohnraum, der nur kurzzeitig vermietet wird,
  2. Wohnraum, der Teil einer Wohnung ist, die der Vermieter selbst bewohnt und die er hauptsächlich mit Möbeln ausgestattet hat, solange der Wohnraum nicht für eine dauerhafte Nutzung mit der Familie oder mit Personen zur Verfügung steht, mit denen er zusammenlebt,
  3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger der Wohlfahrtspflege mietet, um ihn an Personen mit dringendem Wohnungsbedarf weiterzugeben, vorausgesetzt, der Mieter wurde bei Vertragsschluss auf den Zweck des Wohnraums und die Ausnahmen von den Vorschriften hingewiesen.

(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 556d BGB bis 561 BGB sowie die §§ 573 BGB, 573a BGB, 573d Abs. 1 BGB und §§ 575 BGB, 575a Abs. 1 BGB, §§ 577 BGB, 577a BGB nicht.

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