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§ 1829 BGB

  • Weitergeleitet von „1829 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 23. November 2020 um 12:44
  • 27. Mai 2026 um 13:22
  • 1.007 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen

    (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

    (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute aufgrund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet.

    (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht.

    (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach § 1827 BGB festgestellten Willen des Betreuten entspricht.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB für einen Bevollmächtigten entsprechend.

    Fassung ab 01. Jan 2023

    __________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2022

    § 1829 BGB Nachträgliche Genehmigung

    (1) Schließt der Vormund einen Vertrag ohne die erforderliche Genehmigung des Familiengerichts, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der nachträglichen Genehmigung des Familiengerichts ab. Die Genehmigung sowie deren Verweigerung wird dem anderen Teil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund mitgeteilt wird.

    (2) Fordert der andere Teil den Vormund zur Mitteilung darüber auf, ob die Genehmigung erteilt sei, so kann die Mitteilung der Genehmigung nur bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erfolgen; erfolgt sie nicht, so gilt die Genehmigung als verweigert.

    (3) Ist der Mündel volljährig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Familiengerichts.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • rechtliche Betreuung
    • Genehmigung
    • Betreuungsrecht
    • Betreuungsgericht
    • ärztliche Maßnahmen
    • § 1829 BGB

(1) Wenn der Betreuer zustimmen möchte, dass eine Gesundheitsuntersuchung, Behandlung oder ein ärztlicher Eingriff gemacht wird, braucht er dafür die Erlaubnis vom Betreuungsgericht. Das ist nötig, wenn es ein echtes Risiko gibt, dass die Person dabei sterben könnte oder ernsthafte, langfristige gesundheitliche Probleme bekommt. Ohne diese Erlaubnis darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn es wirklich dringend ist und ein Aufschub gefährlich wäre.

(2) Wenn der Betreuer nicht zustimmt oder seine Zustimmung zurückzieht, muss das auch vom Betreuungsgericht genehmigt werden, wenn die Maßnahme medizinisch notwendig ist und es ein ernsthaftes Risiko gibt, dass die Person ohne die Behandlung stirbt oder ernsthaft gesundheitlich geschädigt wird.

(3) Die Genehmigung aus den Absätzen 1 und 2 wird erteilt, wenn die Zustimmung oder die Ablehnung dem entspricht, was die betroffene Person wirklich möchte.

(4) Eine Genehmigung ist nicht nötig, wenn sich der Betreuer und der behandelnde Arzt einig sind, dass die Zustimmung, die Ablehnung oder der Widerruf dem Willen der Person entspricht, wie er im § 1827 BGB festgelegt ist.

(5) Die Punkte 1 bis 4 gelten auch für eine bevollmächtigte Person, entsprechend dem § 1820 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

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