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§ 0204 BGB

  • Weitergeleitet von „204 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 22. November 2020 um 17:44
  • 28. April 2026 um 13:30
  • 1.831 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

    (1) Die Verjährung wird gehemmt durch

    • 1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
    • 2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
    • 3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
    • 4. die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einem
      • a) staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
      • b) anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
    • die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
    • 5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
    • 6. die Zustellung der Streitverkündung,
    • 6a. die öffentliche Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses in einem Musterverfahren für Ansprüche, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens, wenn die Ansprüche zum Musterverfahren angemeldet werden,
    • 7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
    • 8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
    • 9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
    • 10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
    • 10a. die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
    • 11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
    • 12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
    • 13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
    • 14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

    (2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

    (3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206 BGB, 210 BGB und 211 BGB entsprechende Anwendung.


    Fassung ab 20. Jul 204

    ______________________________

    Fassung bis einschl 19. Jul 2024

    (1) ...

    • 6a. die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin
      bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,

    ...

    _________________________________

    Fassung bis einschl 12. Okt 2023

    (1) Die Verjährung wird gehemmt durch

    • 1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
    • 1a. die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
    • 2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
    • 3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
    • 4. die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einem
      • a) staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
      • b) anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
    • die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
    • 5. die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
    • 6. die Zustellung der Streitverkündung,
    • 6a. die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
    • 7. die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
    • 8. den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
    • 9. die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
    • 10. die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
    • 10a. die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
    • 11. den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
    • 12. die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
    • 13. die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
    • 14. die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

    (2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

    (3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206 BGB, 210 BGB und 211 BGB entsprechende Anwendung.


    Fassung ab 01. Jan 2021

    (Abs. 1 Nr. 10a. neu)

    • Zivilrecht
    • Verjährung
    • BGB AT
    • § 204 BGB
    • Hemmung
    • Verjährungshemmung
    • Rechtsverfolgung

(1) Die Verjährung wird gestoppt, wenn:

  • 1. du eine Klage auf Leistung oder zur Feststellung eines Anspruchs einreichst, oder wenn du eine Vollstreckungsklausel beantragst oder einen Erlass für ein Vollstreckungsurteil beantragst,
  • 2. der Antrag im vereinfachten Verfahren für den Unterhalt von Minderjährigen zugestellt wird,
  • 3. der Mahnbescheid im Mahnverfahren oder der Europäische Zahlungsbefehl im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ankommt,
  • 4. du einen Antrag zur Geltendmachung deines Anspruchs bei einer
    • a) staatlichen oder anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
    • b) anderen Streitbeilegungsstelle einreichst, wenn das Ganze mit dem Antragsgegner abgesprochen ist;
  • Die Verjährung wird auch schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gestoppt, wenn der Antrag bald bekannt gegeben wird,
  • 5. du im Prozess Aufrechnung mit deinem Anspruch machst,
  • 6. die Streitverkündung zugestellt wird,
  • 6a. die öffentliche Bekanntmachung eines Vorlagebeschlusses in einem Musterverfahren für ähnliche Ansprüche erfolgt, wenn du deine Ansprüche beim Musterverfahren anmeldest,
  • 7. der Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren zugestellt wird,
  • 8. ein vereinbartes Begutachtungsverfahren startet,
  • 9. du einen Antrag auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung stellst. Wenn der Antrag nicht zugestellt wird, zählt auch die Einreichung, solange der Arrestbefehl oder die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats nach der Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
  • 10. du deinen Anspruch im Insolvenzverfahren oder im schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren anmeldest,
  • 10a. eine Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz verhängt wird, die den Gläubiger daran hindert, Zwangsvollstreckung einzuleiten,
  • 11. das schiedsrichterliche Verfahren anfängt,
  • 12. du einen Antrag bei einer Behörde einreichst, wenn die Klage von der Entscheidung dieser Behörde abhängt und du innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage einreichst; das gilt auch für Anträge bei einem Gericht oder bei einer in Punkt 4 genannten Streitbeilegungsstelle, wenn deren Zulässigkeit von der Entscheidung einer Behörde abhängt,
  • 13. du einen Antrag bei einem höheren Gericht einreichst, wenn das Gericht das zuständige Gericht zu bestimmen hat und du innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage einreichst oder den Antrag stellst, für den die Gerichtsstandsbestimmung gemacht werden muss, und
  • 14. du den ersten Antrag auf Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe einreichst. Wenn die Bekanntgabe kurz nach der Antragsstellung erfolgt, wird die Verjährung schon mit der Einreichung gestoppt.

(2) Die Hemmung aus Absatz 1 endet sechs Monate nach der endgültigen Entscheidung oder wenn das Verfahren anders beendet wird. Wenn das Verfahren ins Stocken gerät, weil die Parteien nichts tun, zählt die letzte Handlung der Parteien, des Gerichts oder der Stelle, die mit dem Verfahren befasst ist, als Ende des Verfahrens. Die Hemmung beginnt wieder, wenn eine der Parteien aktiv weiter macht.

(3) Für die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 gelten die §§ 206 BGB, 210 BGB und 211 BGB entsprechend.

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