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§ 1837 BGB

  • Weitergeleitet von „1837 Abs. 3 Satz 1 BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 21. November 2020 um 23:38
  • 2. Juni 2023 um 16:19
  • 947 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Vermögensverwaltung durch den Betreuer bei Erbschaft und Schenkung

    (1) Der Betreuer hat das Vermögen des Betreuten, das dieser von Todes wegen erwirbt, das ihm unentgeltlich durch Zuwendung auf den Todesfall oder unter Lebenden von einem Dritten zugewendet wird, nach den Anordnungen des Erblassers oder des Zuwendenden, soweit diese sich an den Betreuer richten, zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung oder von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.

    (2) Das Betreuungsgericht kann die Anordnungen des Erblassers oder des Zuwendenden aufheben, wenn ihre Befolgung das Vermögen des Betreuten erheblich gefährden würde. Solange der Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung von den Anordnungen seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe einer Erklärung dauerhaft außerstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft unbekannt, so kann das Betreuungsgericht unter Beachtung der Voraussetzungen von Satz 1 die Zustimmung ersetzen.

    Fassung ab 01. Jan 2023

    _______________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2022

    § 1837 BGB Beratung und Aufsicht

    (1) Das Familiengericht berät die Vormünder. Es wirkt dabei mit, sie in ihre Aufgaben einzuführen.

    (2) Das Familiengericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegenvormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Es hat insbesondere die Einhaltung der erforderlichen persönlichen Kontakte des Vormunds zu dem Mündel zu beaufsichtigen. Es kann dem Vormund und dem Gegenvormund aufgeben, eine Versicherung gegen Schäden, die sie dem Mündel zufügen können, einzugehen.

    (3) Das Familiengericht kann den Vormund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.

    (4) §§ 1666 BGB, 1666a BGB und 1696 BGB gelten entsprechend.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • rechtliche Betreuung
    • Schenkung
    • Vermögensverwaltung
    • Erbschaft
    • Betreuungsrecht
    • § 1837 BGB

(1) Der Betreuer kümmert sich um das Vermögen, das der Betreute nach dem Tod von jemandem erbt oder was ihm als Geschenk für den Fall der Fälle oder zu Lebzeiten von einer anderen Person gegeben wird. Dabei muss er die Wünsche des Verstorbenen oder des Schenkenden beachten, solange diese direkt an den Betreuer gerichtet sind.

(2) Das Betreuungsgericht kann die Vorgaben des Verstorbenen oder des Schenkenden kippen, wenn das die Finanzen des Betreuten ernsthaft gefährden würde. Solange der Schenkende noch lebt, braucht man seine Zustimmung, um von den Vorgaben abzuweichen – das reicht völlig aus. Wenn der Schenkende aber nicht mehr dazu in der Lage ist oder einfach nicht zu finden ist, kann das Betreuungsgericht die Zustimmung ersetzen, solange die Bedingungen aus dem ersten Satz beachtet werden.

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