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§ 1666a BGB

  • Weitergeleitet von „1666a BGB“
  • juristi.Redaktion
  • 29. November 2020 um 22:12
  • 15. Juni 2023 um 12:28
  • 761 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

    (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

    (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • Vorrang
    • Verhältnismäßigkeit
    • elterliche Sorge
    • § 1666a BGB
    • öffentliche Hilfen

(1) Maßnahmen, die dazu führen, dass ein Kind von seiner Familie getrennt wird, dürfen nur ergriffen werden, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, die Gefahr zu stoppen – auch nicht durch staatliche Hilfen. Das gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder für unbestimmte Zeit die Wohnung verwehrt wird. Wenn einem Elternteil oder einer anderen Person die Nutzung der Wohnung, in der das Kind lebt, oder einer anderen Wohnung untersagt wird, muss bei der Festlegung der Dauer dieser Maßnahme auch berücksichtigt werden, ob die Person Eigentümer, Erbpächter oder Nießbraucher des Grundstücks ist, auf dem die Wohnung steht. Dasselbe gilt für Wohnungseigentum, Dauerwohnrechte oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung sind.

(2) Das gesamte Sorgerecht darf nur dann entzogen werden, wenn andere Maßnahmen nicht funktioniert haben oder wenn man denkt, dass sie nicht ausreichen, um die Gefahr abzuwenden.

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