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§ 1851 BGB

  • juristi.Redaktion
  • 21. November 2020 um 23:21
  • 30. März 2025 um 18:45
  • 651 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Genehmigung für erbrechtliche Rechtsgeschäfte

    Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts

    1. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses oder Pflichtteilsanspruchs sowie zu einem Auseinandersetzungsvertrag,
    2. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung über eine ihm angefallene Erbschaft, über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird,
    3. zu einer Verfügung über den Anteil des Betreuten an einer Erbschaft oder zu einer Vereinbarung, mit der der Betreute aus der Erbengemeinschaft ausscheidet,
    4. zu einer Anfechtung eines Erbvertrags für den geschäftsunfähigen Betreuten als Erblasser gemäß § 2282 Abs. 2 BGB,
    5. zum Abschluss eines Vertrags mit dem Erblasser über die Aufhebung eines Erbvertrags oder einer einzelnen vertragsmäßigen Verfügung gemäß § 2290 BGB,
    6. zu einer Zustimmung zur testamentarischen Aufhebung einer in einem Erbvertrag mit dem Erblasser geregelten vertragsmäßigen Anordnung eines Vermächtnisses, einer Auflage sowie einer Rechtswahl gemäß § 2291 BGB,
    7. zur Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossenen Erbvertrags durch gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 2292 BGB,
    8. zu einer Rücknahme eines mit dem Erblasser geschlossenen Erbvertrags, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung gemäß § 2300 Abs. 2 BGB,
    9. zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gemäß den §§ 2346 BGB, 2351 BGB sowie zum Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrags gemäß § 2352 BGB.

    Fassung ab 01. Jan 2023

    ____________________________

    Fassung bis einschl 31. Dez 2022

    § 1851 BGB Mitteilungspflichten

    (1) Das Familiengericht hat dem Jugendamt die Anordnung der Vormundschaft unter Bezeichnung des Vormunds und des Gegenvormunds sowie einen Wechsel in der Person und die Beendigung der Vormundschaft mitzuteilen.

    (2) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und dieses dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen.

    (3) Ist ein Verein Vormund, so sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

    • Zivilrecht
    • Familienrecht
    • rechtliche Betreuung
    • Genehmigung
    • Betreuungsrecht
    • Rechtsgeschäfte
    • § 1851 BGB
    • erbrechtliche

Der Betreuer braucht das Okay vom Betreuungsgericht

  1. um eine Erbschaft oder ein Vermächtnis abzulehnen, auf die Durchsetzung eines Vermächtnisses oder Pflichtteilsanspruchs zu verzichten und um einen Auseinandersetzungsvertrag abzuschließen,
  2. für ein Rechtsgeschäft, bei dem der Betreute verpflichtet wird, etwas über eine ihm zugefallene Erbschaft, seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen zukünftigen Pflichtteil zu regeln,
  3. für eine Verfügung über den Anteil des Betreuten an einer Erbschaft oder eine Vereinbarung, die regelt, dass der Betreute aus der Erbengemeinschaft ausscheidet,
  4. um einen Erbvertrag für den geschäftsunfähigen Betreuten als Erblasser nach § 2282 Abs. 2 BGB anzufechten,
  5. zum Abschluss eines Vertrags mit dem Erblasser, um einen Erbvertrag oder eine bestimmte vertragliche Verfügung nach § 2290 BGB aufzuheben,
  6. um der testamentarischen Aufhebung einer vertraglichen Regelung zu einem Vermächtnis, einer Auflage oder einer Rechtswahl in einem Erbvertrag mit dem Erblasser nach § 2291 BGB zuzustimmen,
  7. für die Aufhebung eines Erbvertrags, den Ehegatten oder Lebenspartner durch ein gemeinschaftliches Testament gemäß § 2292 BGB geschlossen haben,
  8. um einen Erbvertrag mit dem Erblasser, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung nach § 2300 Abs. 2 BGB zurückzunehmen,
  9. zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags nach den §§ 2346 BGB, 2351 BGB und zum Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrags gemäß § 2352 BGB.
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