Gemeinschaftliches Testament

  • Testament für Ehegatten

    1 Einführung

    Das Gemeinschaftliches Testament kann von Eheleuten errichtet werden § 2265 BGB. Dem gleichgestellt wurden die gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften § 10 Abs. 5 LPartG. Nichtehelichen Lebensgemeinschaften bleibt es weiterhin verwehrt, gemeinschaftliche Testamente zu errichten. Im Gemeinschaftliches Testament verfügt jeder der beiden Partner als eigenständiger Erblasser über sein eigenes Vermögen für den Fall seines Todes. Das Testament stellt rechtlich eine doppelte einseitige Verfügung von Todeswegen dar.

    2 Formerleichterung

    Der Unterschied zu zwei einzelnen Testamenten liegt in der gesetzlichen Formerleichterung nach §§ 2266 BGB, 2267 BGB, im Ausschluß der einseitigen Rücknahme der amtlichen Verwahrung nach § 2272 BGB und vor allem in der Möglichkeit, die letztwilligen Verfügungen beider Testierender so miteinander zu verknüpfen, dass sie in ihrem Bestand voneinander abhängig sind und nur nach § 2271 BGB widerrufen werden können.

    3 Abgrenzung zum Erbvertrag


    Der Erbvertrag kann auch von Nichteheleuten abgeschlossen werden. Bei einem Gemeinschaftliches Testament können nur die beiden Eheleute testieren, der Erbvertrag kann auch von mehr als zwei Personen geschlossen werden. Er muß dann nur die letztwillige Verfügung einer Person beinhalten, um Erbvertrag zu sein. Er erzeugt als Vertrag stets Bindungwirkung und kann nicht vom Erblasser grundsätzlich nicht mehr widerrufen, sondern nur angefochten oder durch vorbehaltenen Rücktritt beseitigt werden. Er bedarf immer der notariellen Beurkundung zu seiner Gültigkeit und kennt keinerlei Formerleichterungen, wie ein Testament.


    siehe auch Berliner Testament

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