§ 2300 BGB

  • Anwendung der §§ 2259 und 2263; Rücknahme aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung

    (1) Die §§ 2259 BGB und 2263 BGB sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden.


    (2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; § 2290 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB gilt entsprechend. Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 BGB entsprechend.


    Fassung ab 01. Jan 2023

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    Fassung bis einschl 31. Dez 2022


    (1) ...


    (2) Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 BGB findet Anwendung. Wird ein Erbvertrag nach den Sätzen 1 und 2 zurückgenommen, gilt § 2256 Abs. 1 BGB entsprechend.

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    Fassung bis 31. Aug. 2009


    § 2300 BGB Amtliche Verwahrung; Eröffnung


    (1) Die für die amtliche Verwahrung und die Eröffnung eines Testaments geltenden Vorschriften der §§ 2258a BGB bis 2263 BGB, 2273 BGB sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden, die Vorschriften des § 2273 Abs. 2 und 3 BGB jedoch nur dann, wenn sich der Erbvertrag in besonderer amtlicher Verwahrung befindet.


    (2) ...

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