Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte. In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 BGB bis 1586b BGB unterhaltsberechtigt.
Also, wenn der überlebende Partner zum Zeitpunkt des Todes des anderen schon auf Scheidung war oder der Verstorbene die Scheidung beantragt oder zugestimmt hat, dann hat der Partner kein Recht mehr auf das Erbe oder den Voraus. Das gleiche gilt, wenn der Verstorbene die Ehe hätte aufheben können und das auch gemacht hat. In solchen Fällen hat der Ehepartner nur Anspruch auf Unterhalt, und zwar nach den §§ 1569 BGB bis 1586b BGB.
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