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Grundstücksrecht V ZR 155/18 - Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht aufgrund jahrzehntelanger Duldung durch den Nachbarn

  • sophme
  • 16. Juli 2020 um 21:55
  • 11. September 2025 um 10:01
  • 683 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • Ein Wegerecht kann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen.

    Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass im Verhältnis einzelner Grundstücksnachbarn ein Wegerecht nicht aufgrund Gewohnheitsrechts durch eine – sei es auch jahrzehntelange – Übung entstehen kann. Außerhalb des Grundbuchs kann ein Wegerecht nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB bestehen.

    Sachverhalt:

    Die Kläger sind Eigentümer dreier nebeneinander an einer öffentlichen Straße liegender Grundstücke, die mit drei aneinandergrenzenden Häusern bebaut sind. Im rückwärtigen Teil dieser Grundstücke befinden sich Garagen, die baurechtlich nicht genehmigt sind. Die Beklagte ist Eigentümerin von Grundstücken, auf denen sich ein Weg befindet, über den die Kläger die Garagen und die rückwärtigen Bereiche ihrer vorne über die Straße erschlossenen Grundstücke erreichen. Eine Nutzung des Weges wurde seit Jahrzehnten durch frühere Eigentümer der Grundstücke und nach dem Eigentumsübergang auf die Beklagte durch diese selbst geduldet. Mit Wirkung zum 31. Dezember 2016 erklärte die Beklagte gegenüber den Klägern die "Kündigung des Leihvertrages über das vor über 30 Jahren bestellte, schuldrechtliche Wegerecht". Sie kündigte an, den Weg zu sperren und begann mit dem Bau einer Toranlage. Die Kläger, die sich auf ein zu ihren Gunsten bestehendes Wegerecht, hilfsweise auf ein Notwegrecht berufen, verlangen von der Beklagten, die Sperrung des Weges zu unterlassen.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat die Beklagte verpflichtet, es zu unterlassen, die Kläger an der Nutzung des Weges zu hindern, insbesondere durch das Anbringen eines Tores mit Schließanlage. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Kläger aufgrund eines zu ihren Gunsten bestehenden Gewohnheitsrechts zur Nutzung des Zuwegs zum rückwärtigen Bereich ihrer Grundstücke berechtigt seien.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

    Die Kläger können sich nicht auf Gewohnheitsrecht berufen. Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird. Als ungeschriebenes Recht enthält es eine generell-abstrakte Regelung; diese muss über den Einzelfall hinausweisen. Zwar muss Gewohnheitsrecht kein "Jedermann-Recht" sein. In dem Unterfall der sog. Observanz, bei der es sich um ein örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht handelt, kann dieses auch im Verhältnis einer begrenzten Zahl von Eigentümern und Pächtern zueinander entstehen, etwa nur für eine Gemeinde oder die Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, dass die ungeschriebene Rechtsnorm, die die Beteiligten als verbindlich anerkennen, alle Rechtsverhältnisse einer bestimmten Art beherrscht. Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn. In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen, nicht aber durch eine – sei es auch jahrzehntelange – Übung unter Grundstücksnachbarn.

    Das Oberlandesgericht wird zu prüfen haben, ob den Klägern gemäß § 917 Abs. 1 BGB ein Notwegrecht zusteht. Dies wäre der Fall, wenn die ordnungsmäßige Benutzung ihrer Grundstücke eine Zufahrt über die Grundstücke der Beklagten erforderlich machte. Soweit die Grundstücke nur zu Wohnzwecken genutzt werden, wird ein Notwegrecht allerdings schon deshalb ausscheiden, weil die im hinteren Bereich der Grundstücke der Kläger befindlichen Garagen baurechtlich nicht genehmigt und mangels Erschließung auch nicht genehmigungsfähig sind. Soweit die Grundstücke gewerblich genutzt werden, kommt ein Notwegrecht hingegen grundsätzlich in Betracht, da bei einem Gewerbegrundstück etwa Be- und Entladevorgänge sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem verbindungslosen Grundstücksteil für die ordnungsmäßige Benutzung erforderlich sein und damit für diesen Teil eine Zufahrt erforderlich machen können.

    Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18; BGH PM 12/2020

    Vorinstanzen:

    LG Aachen – Urteil vom 11. Oktober 2017 – 11 O 157/17

    OLG Köln – Beschluss vom 1. Juni 2018 – 16 U 149/17

    • BGH
    • Grundstück
    • Nachbar
    • Gewohnheitsrecht
    • Wegerecht
    • Duldung
    • Notwegerecht
    • § 917 BGB

Also, ein Wegerecht kann laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nur durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien oder als Notwegrecht entstehen, und das nicht im Grundbuch.

Der V. Zivilsenat vom Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass Nachbarn sich kein Wegerecht einfach durch Gewohnheit oder jahrelange Nutzung erarbeiten können. Außerhalb des Grundbuchs geht das nur durch eine Vereinbarung oder als Notwegrecht gemäß § 917 BGB.

Was ist passiert?

Die Kläger sind die Besitzer von drei Grundstücken, die direkt an einer öffentlichen Straße liegen und darauf stehen drei Häuser. Hinten auf diesen Grundstücken haben sie Garagen, die aber nicht genehmigt sind. Die Beklagte besitzt ein Grundstück, über das die Kläger zu ihren Garagen und dem hinteren Teil ihrer Grundstücke gelangen. Seit Jahrzehnten haben die vorherigen Eigentümer und auch die Beklagte selbst den Weg geduldet. Aber zum 31. Dezember 2016 hat die Beklagte den Klägern gesagt, dass sie den „Leihvertrag über das Wegerecht, das vor über 30 Jahren vereinbart wurde, kündigt“. Sie hat angekündigt, den Weg zu sperren und ein Tor zu bauen. Die Kläger möchten, dass die Beklagte den Weg nicht sperrt, da sie sich auf ein bestehendes Wegerecht oder ein Notwegrecht berufen.

Wie ging der Prozess bisher?

Das Landgericht hat entschieden, dass die Beklagte die Kläger nicht an der Nutzung des Weges hindern darf, besonders nicht durch ein Tor. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten abgewiesen und gesagt, dass die Kläger aufgrund eines Gewohnheitsrechts das Recht haben, den Weg zu nutzen.

Was hat der Bundesgerichtshof entschieden?

Der V. Zivilsenat hat das Urteil aufgehoben und die Sache zurück an das Oberlandesgericht geschickt. Die Kläger können sich nicht auf Gewohnheitsrecht berufen, weil das nur durch eine allgemeine, gleichmäßige und anerkannte Praxis entsteht, die über den Einzelfall hinausgeht. Ein Wegerecht zwischen einzelnen Nachbarn kann laut BGB nur durch eine Vereinbarung oder als Notwegrecht entstehen, nicht einfach durch jahrelange Nutzung.

Das Oberlandesgericht muss nun prüfen, ob den Klägern ein Notwegrecht zusteht. Das wäre der Fall, wenn sie für die Nutzung ihrer Grundstücke auf den Weg angewiesen sind. Wenn die Grundstücke nur zu Wohnzwecken genutzt werden, wird ein Notwegrecht wahrscheinlich nicht gelten, weil die Garagen hinten nicht genehmigt sind. Wenn die Grundstücke jedoch gewerblich genutzt werden, könnte ein Notwegrecht in Betracht kommen, da es für gewerbliche Nutzung wichtig sein kann, Zugang zu haben.

Urteil vom 24. Januar 2020 - V ZR 155/18; BGH PM 12/2020

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