(1) Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften oder durch [lexicon='Kollektivvereinbarungen',''][/lexicon] spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] personenbezogener Beschäftigtendaten im Beschäftigungskontext, insbesondere für Zwecke der Einstellung, der Erfüllung des [lexicon='Arbeitsvertrags',''][/lexicon] einschließlich der Erfüllung von durch Rechtsvorschriften oder durch [lexicon='Kollektivvereinbarung',''][/lexicon] en festgelegten Pflichten, des Managements, der Planung und der Organisation der Arbeit, der Gleichheit und [lexicon='Diversität',''][/lexicon] am Arbeitsplatz, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, des Schutzes des Eigentums der [lexicon='Arbeitgeber',''][/lexicon] oder der Kunden sowie für Zwecke der Inanspruchnahme der mit der Beschäftigung zusammenhängenden individuellen oder kollektiven Rechte und Leistungen und für Zwecke der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen.
(2) Diese Vorschriften umfassen angemessenen und besondere Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person, insbesondere im Hinblick auf die Transparenz der [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon], die Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Unternehmen, die eine gemeinsame Wirtschaftstätigkeit ausüben, und die Überwachungssysteme am Arbeitsplatz.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 1 erlässt, sowie unverzüglich alle späteren Änderungen dieser Vorschriften mit.
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- juristi.Direktlink
- https://k08.net/dsgvo88
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