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Artikel 65 DSGVO

  • Weitergeleitet von „Art. 65 Abs. 1 DSGVO“
  • werner34
  • 27. März 2017 um 13:22
  • 12. April 2022 um 18:43
  • 1.582 mal gelesen
  • Streitbeilegung durch den Ausschuss

    (1) Um die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieser Verordnung in Einzelfällen sicherzustellen, erlässt der Ausschuss in den folgenden Fällen einen verbindlichen Beschluss:

    • a) wenn eine betroffene [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] in einem Fall nach Art. 60 Abs. 4 DSGVO einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen einen Beschlussentwurf der federführenden Behörde eingelegt hat oder die federführende Behörde einen Einspruch als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat. Der verbindliche Beschluss betrifft alle Angelegenheiten, die Gegenstand des maßgeblichen und begründeten Einspruchs sind, insbesondere die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt;
    • b) wenn es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der betroffenen [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] für die Hauptniederlassung zuständig ist,
    • c) wenn eine zuständige [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] in den in Art. 64 Abs. 1 DSGVO genannten Fällen keine Stellungnahme des Ausschusses einholt oder der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Art. 64 DSGVO nicht folgt. In diesem Fall kann jede betroffene [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] oder die Kommission die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegen.

    (2) Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird innerhalb eines Monats nach der Befassung mit der Angelegenheit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses angenommen. Diese Frist kann wegen der Komplexität der Angelegenheit um einen weiteren Monat verlängert werden. Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird begründet und an die federführende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] und alle betroffenen [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] übermittelt und ist für diese verbindlich.

    (3) War der Ausschuss nicht in der Lage, innerhalb der in Absatz 2 genannten Fristen einen Beschluss anzunehmen, so nimmt er seinen Beschluss innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des in Absatz 2 genannten zweiten Monats mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses an. Bei Stimmengleichheit zwischen den Mitgliedern des Ausschusses gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag.

    (4) Die betroffenen [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] nehmen vor Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen keinen Beschluss über die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit an.

    (5) Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die betroffenen [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] unverzüglich über den in Absatz 1 genannten Beschluss. Er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis. Der Beschluss wird unverzüglich auf der Website des Ausschusses veröffentlicht, nachdem die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] den in Absatz 6 genannten endgültigen Beschluss mitgeteilt hat.

    (6) Die federführende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] oder gegebenenfalls die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon], bei der die Beschwerde eingereicht wurde, trifft den endgültigen Beschluss auf der Grundlage des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beschlusses unverzüglich und spätestens einen Monat, nachdem der Europäische Datenschutzausschuss seinen Beschluss mitgeteilt hat. Die federführende [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] oder gegebenenfalls die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon], bei der die Beschwerde eingereicht wurde, setzt den Ausschuss von dem Zeitpunkt, zu dem ihr endgültiger Beschluss dem [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder dem [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] bzw. der betroffenen Person mitgeteilt wird, in Kenntnis. Der endgültige Beschluss der betroffenen [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] wird gemäß Art. 60 Abs. 7 und 8 und 9 DSGVO angenommen. Im endgültigen Beschluss wird auf den in Absatz 1 genannten Beschluss verwiesen und festgelegt, dass der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beschluss gemäß Absatz 5 auf der Website des Ausschusses veröffentlicht wird. Dem endgültigen Beschluss wird der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Beschluss beigefügt.

    ___________________________________

    Auf die Norm verweisen:

    Erwägungsgrund 136

    juristi.Direktlink
    https://k08.net/dsgvo65

    E-Learning Datenschutz

    Datenschutz praktische Lektion

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    • Datenschutz
    • Art. 65 DSGVO
    • Datenschutz Europa
    • Datenschutzausschuss
    • Ausschuss
    • Streitbeilegung
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