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Artikel 64 DSGVO

  • Weitergeleitet von „Art. 64 Abs. 3 DSGVO“
  • werner34
  • 27. März 2017 um 13:19
  • 12. April 2022 um 18:31
  • 1.480 mal gelesen
  • Stellungnahme des Ausschusses

    (1) Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme ab, wenn die zuständige [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] beabsichtigt, eine der nachstehenden Maßnahmen zu erlassen. Zu diesem Zweck übermittelt die zuständige [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] dem Ausschuss den Entwurf des Beschlusses, wenn dieser

    • a) der Annahme einer Liste der Verarbeitungsvorgänge dient, die der Anforderung einer [lexicon='Datenschutz',''][/lexicon]-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 4 DSGVO unterliegen,
    • b) eine Angelegenheit gemäß Art. 40 Abs. 7 DSGVO und damit die Frage betrifft, ob ein Entwurf von Verhaltensregeln oder eine Änderung oder Ergänzung von Verhaltensregeln mit dieser Verordnung in Einklang steht,
    • c) der Billigung der Kriterien für die Akkreditierung einer Stelle nach Art. 41 Abs. 3 DSGVO oder einer Zertifizierungsstelle nach Art. 43 Abs. 3 DSGVO dient,
    • d) der Festlegung von Standard-Datenschutzklauseln gemäß Art. 46 Abs. 2 Buchst d DSGVO und Art. 28 Abs. 8 DSGVO dient,
    • e) der Genehmigung von Vertragsklauseln gemäß Art. 46 Abs. 3 Buchst a DSGVO dient, oder
    • f) der Annahme verbindlicher interner Vorschriften im Sinne von Art. 47 DSGVO dient.

    (2) Jede [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon], der Vorsitz des Ausschuss oder die Kommission können beantragen, dass eine Angelegenheit mit allgemeiner Geltung oder mit Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat vom Ausschuss geprüft wird, um eine Stellungnahme zu erhalten, insbesondere wenn eine zuständige [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] den Verpflichtungen zur Amtshilfe gemäß Art. 61 DSGVO oder zu gemeinsamen Maßnahmen gemäß Art. 62 DSGVO nicht nachkommt.

    (3) In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen gibt der Ausschuss eine Stellungnahme zu der Angelegenheit ab, die ihm vorgelegt wurde, sofern er nicht bereits eine Stellungnahme zu derselben Angelegenheit abgegeben hat. Diese Stellungnahme wird binnen acht Wochen mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses angenommen. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der Komplexität der Angelegenheit um weitere sechs Wochen verlängert werden. Was den in Absatz 1 genannten Beschlussentwurf angeht, der gemäß Absatz 5 den Mitgliedern des Ausschusses übermittelt wird, so wird angenommen, dass ein Mitglied, das innerhalb einer vom Vorsitz angegebenen angemessenen Frist keine Einwände erhoben hat, dem Beschlussentwurf zustimmt.

    (4) Die [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon] und die Kommission übermitteln unverzüglich dem Ausschuss auf elektronischem Wege unter Verwendung eines standardisierten Formats alle zweckdienlichen Informationen, einschließlich – je nach Fall – einer kurzen Darstellung des Sachverhalts, des Beschlussentwurfs, der Gründe, warum eine solche Maßnahme ergriffen werden muss, und der Standpunkte anderer betroffener [lexicon='Aufsichtsbehörden',''][/lexicon].

    (5) Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet unverzüglich auf elektronischem Wege

    • a) unter Verwendung eines standardisierten Formats die Mitglieder des Ausschusses und die Kommission über alle zweckdienlichen Informationen, die ihm zugegangen sind. Soweit erforderlich stellt das Sekretariat des Ausschusses Übersetzungen der zweckdienlichen Informationen zur Verfügung und
    • b) je nach Fall die in den Absätzen 1 und 2 genannte [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] und die Kommission über die Stellungnahme und veröffentlicht sie.

    (6) Die zuständige [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] nimmt den in Absatz 1 genannten Beschlussentwurf nicht vor Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist an.

    (7) Die in Absatz 1 genannte [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] trägt der Stellungnahme des Ausschusses s weitestgehend Rechnung und teilt dessen Vorsitz binnen zwei Wochen nach Eingang der Stellungnahme elektronisch unter Verwendung eines standardisierten Formats mit, ob sie den Beschlussentwurf beibehält oder ändert; gegebenenfalls übermittelt sie den geänderten Beschlussentwurf.

    (8) Teilt die betroffene [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] dem Vorsitz des Ausschusses innerhalb der Frist nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit, dass sie beabsichtigt, der Stellungnahme des Ausschusses insgesamt oder teilweise nicht zu folgen, so gilt Art. 65 Abs. 1 DSGVO.

    _________________________________

    Auf die Norm verweisen:

    Erwägungsgrund 136

    juristi.Direktlink
    https://k08.net/dsgvo64

    E-Learning Datenschutz

    Datenschutz praktische Lektion

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    • Datenschutz
    • Art. 64 DSGVO
    • Datenschutz Europa
    • Stellungnahme
    • Datenschutzausschuss
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