Im Strafrecht ist ein Straftatbestand aufgeteilt in
- den Tatbestand,
- die Rechtswidrigkeit und
- die Schuld.
Der Tatbestand wird untergliedert in objekitven und subjektiven Tatbestand. Der objektive Tatbestand umfasst die äußeren Tatbestandsmerkmale. Sie bestimmen das äußere Bild der Tat und müssen bei den Vorsatzdelikten vom Vorsatz umfasst sein. Ein Irrtum hierüber schließt den Vorsatz nach § 16 Abs. 2 StGB aus. Die äußeren Tatbestandsmerkmale lassen sich in normative und deskriptive Merkmale untergliedern.