Nach der Theorie der objektiven Zurechnung ist ein Erfolg nur dann objektiv zurechenbar, wenn das erfolgsursächliche Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Erfolgseintritts geschaffen oder erhöht hat und diese sich in dem konkret eingetretenen Erfolg tatsächlich realisiert hat. (Roxin, Strafrecht AT, § 11, Rn. 14)