• Schwerer Raub

    (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

    1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
    2. der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

    (2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

    1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
    2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
    3. eine andere Person

    (3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

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