(1) Der Verantwortliche konsultiert vor der [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon], wenn aus einer [lexicon='Datenschutz',''][/lexicon]-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO hervorgeht, dass die [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft.
(2) Falls die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] der Auffassung ist, dass die geplante [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] gemäß Absatz 1 nicht im Einklang mit dieser Verordnung stünde, insbesondere weil der Verantwortliche das Risiko nicht ausreichend ermittelt oder nicht ausreichend eingedämmt hat, unterbreitet sie dem [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] und gegebenenfalls dem [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] innerhalb eines Zeitraums von bis zu acht Wochen nach Erhalt des Ersuchens um Konsultation entsprechende schriftliche Empfehlungen und kann ihre in Art. 58 DSGVO genannten Befugnisse ausüben. Diese Frist kann unter Berücksichtigung der Komplexität der geplanten [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] um sechs Wochen verlängert werden. Die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] unterrichtet den [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] oder gegebenenfalls den [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] über eine solche Fristverlängerung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Konsultation zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Diese Fristen können ausgesetzt werden, bis die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] die für die Zwecke der Konsultation angeforderten Informationen erhalten hat.
(3) Der Verantwortliche stellt der [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] bei einer Konsultation gemäß Absatz 1 folgende Informationen zur Verfügung:
- a) gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon], der gemeinsam [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] und der an der [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] beteiligten [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon], insbesondere bei einer [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] innerhalb einer Gruppe von Unternehmen;
- b) die Zwecke und die Mittel der beabsichtigten [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon];
- c) die zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und Garantien;
- d) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
- e) die [lexicon='Datenschutz',''][/lexicon]-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO und
- f) alle sonstigen von der [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] angeforderten Informationen.
(4) Die Mitgliedstaaten konsultieren die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für von einem nationalen Parlament zu erlassende Gesetzgebungsmaßnahmen oder von auf solchen Gesetzgebungsmaßnahmen basierenden Regelungsmaßnahmen, die die [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] betreffen.
(5) Ungeachtet des Absatzes 1 können Verantwortliche durch das Recht der Mitgliedstaaten verpflichtet werden, bei der [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] zur Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe, einschließlich der [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] zu Zwecken der sozialen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit, die [lexicon='Aufsichtsbehörde',''][/lexicon] zu konsultieren und deren vorherige Genehmigung einzuholen.
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Auf die Norm verweisen:
E-Learning Datenschutz
- Datenschutz praktische Lektion
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