(1) Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen unter anderem Folgendes ein:
- a) die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten;
- b) die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen;
- c) die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen;
- d) ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon].
(2) Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] – insbesondere durch Vernichtung, Verlust oder Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden – verbunden sind.
(3) Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DSGVO oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Art. 42 DSGVO kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen nachzuweisen.
(4) Der Verantwortliche und der [lexicon='Auftragsverarbeiter',''][/lexicon] unternehmen Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des [lexicon='Verantwortlichen',''][/lexicon] verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur [lexicon='Verarbeitung',''][/lexicon] verpflichtet.
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Auf die Norm verweisen:
Erwägungsgrund 75, Erwägungsgrund 76, Erwägungsgrund 77, Erwägungsgrund 78, Erwägungsgrund 79, Erwägungsgrund 83
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