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§ 073 PatG

  • sophme
  • 15. Oktober 2026 um 22:05
  • 24 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Beschwerde

    (1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen findet die Beschwerde statt.

    (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen. Der Beschwerde und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sachanträge oder die Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde oder eines Antrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen formlos mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung angeordnet wird.

    (3) Erachtet die Stelle, deren Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr abzuhelfen. Sie kann anordnen, dass die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so ist sie vor Ablauf von einem Monat ohne sachliche Stellungnahme dem Patentgericht vorzulegen.

    (4) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vorschrift des Absatzes 3 Satz 1 nicht.

    • Beschwerde
    • Patentrecht
    • Patentgericht
    • Bundespatentgericht
    • DPMA
    • Beschwerdeverfahren
    • § 73 PatG

Beschwerde

(1) Gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts kann Beschwerde eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht werden. Der Beschwerde und allen weiteren Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Verfahrensbeteiligten beigefügt werden.

Schriftsätze, die Sachanträge oder die Rücknahme einer Beschwerde oder eines Antrags enthalten, müssen den übrigen Beteiligten von Amts wegen zugestellt werden. Andere Schriftsätze werden ihnen grundsätzlich formlos mitgeteilt, sofern keine förmliche Zustellung angeordnet wird.

(3) Hält die Stelle, deren Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, muss sie ihre Entscheidung entsprechend ändern und der Beschwerde abhelfen. Sie kann außerdem anordnen, dass die Beschwerdegebühr nach dem Patentkostengesetz zurückgezahlt wird.

Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, muss sie dem Patentgericht innerhalb eines Monats ohne inhaltliche Stellungnahme zur Entscheidung vorgelegt werden.

(4) Ist neben dem Beschwerdeführer ein weiterer Beteiligter mit entgegenstehenden Interessen am Verfahren beteiligt, darf die Stelle, deren Beschluss angefochten wird, der Beschwerde nicht selbst abhelfen. In diesem Fall ist die Beschwerde dem Patentgericht zur Entscheidung vorzulegen.

__________________________

Praxis-Beispiel: Ein Erfinder meldet eine technische Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Patent an. Die zuständige Prüfungsstelle lehnt die Anmeldung ab, weil sie die Erfindung nicht für patentfähig hält. Der Erfinder legt innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich Beschwerde ein.

Die Prüfungsstelle überprüft daraufhin ihre Entscheidung. Erkennt sie, dass die Zurückweisung fehlerhaft war, kann sie der Beschwerde abhelfen und gegebenenfalls die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anordnen. Hält sie dagegen an ihrer Entscheidung fest, muss sie die Beschwerde innerhalb eines Monats dem Bundespatentgericht vorlegen. Dieses entscheidet anschließend über die Beschwerde.

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