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§ 065 PatG

  • sophme
  • 15. Oktober 2026 um 20:49
  • 15. Oktober 2026 um 21:50
  • 26 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Errichtung des Bundespatentgerichts

    (1) Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81 PatG, 85 PatG und 85a PatG) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht".

    (2) Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Für die technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 3 PatG entsprechend mit der Maßgabe, dass sie eine staatliche oder akademische Abschlussprüfung bestanden haben müssen.

    (3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 71 PatG Abweichendes bestimmt ist.

    (4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

    • Patentrecht
    • Richter
    • Aufgaben
    • Errichtung
    • Patentgericht
    • Bundespatentgericht
    • § 65 PatG
    • Aufbau

Errichtung des Bundespatentgerichts

(1) Das Bundespatentgericht ist ein selbständiges und unabhängiges Bundesgericht. Es entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie über Klagen auf Nichtigerklärung von Patenten und über Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a PatG). Das Gericht hat seinen Sitz am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts und führt die Bezeichnung „Bundespatentgericht“.

(2) Das Bundespatentgericht besteht aus einem Präsidenten, Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Dabei wird zwischen zwei Gruppen unterschieden:

  • Rechtskundige Mitglieder: Richter, die nach dem Deutschen Richtergesetz die Befähigung zum Richteramt besitzen.
  • Technische Mitglieder: Richter, die über besondere Fachkenntnisse in einem technischen Gebiet verfügen. Für sie gilt § 26 Abs. 3 PatG entsprechend. Sie müssen außerdem eine staatliche oder akademische Abschlussprüfung bestanden haben.

(3) Die Richter des Bundespatentgerichts werden vom Bundespräsidenten grundsätzlich auf Lebenszeit ernannt. Ausnahmen ergeben sich aus § 71 PatG.

(4) Der Präsident des Bundespatentgerichts führt die Dienstaufsicht über die Richter sowie über die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Gerichts.

__________________________

Praxis-Beispiel: Ein Unternehmen meldet beim Deutschen Patent- und Markenamt eine technische Erfindung zum Patent an. Die zuständige Prüfungsstelle lehnt die Anmeldung ab, weil sie die Erfindung nicht für patentfähig hält. Das Unternehmen legt dagegen Beschwerde beim Bundespatentgericht ein. Dort befassen sich entsprechend der gesetzlich vorgesehenen Besetzung rechtskundige und technische Richter mit dem Fall. Während die rechtskundigen Richter die rechtlichen Fragen beurteilen, bringen die technischen Richter ihre Fachkenntnisse bei der Bewertung der Erfindung ein.

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