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§ 085 PatG

  • Weitergeleitet von „85 PatG“
  • sophme
  • 20. Oktober 2026 um 22:55
  • 20. Oktober 2026 um 23:07
  • 51 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Einstweilige Verfügung und vorläufige Vollstreckbarkeit

    (1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangslizenz kann dem Kläger auf seinen Antrag die Benutzung der Erfindung durch einstweilige Verfügung gestattet werden, wenn er glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bis 6 PatG vorliegen und dass die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.

    (2) Der Erlass der einstweiligen Verfügung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller wegen der dem Antragsgegner drohenden Nachteile Sicherheit leistet.

    (3) Das Patentgericht entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Die Bestimmungen des § 82 Abs. 4 Satz 2 PatG und des § 84 PatG gelten entsprechend.

    (4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung der Klage auf Erteilung der Zwangslizenz (§§ 81 PatG und 85a PatG) endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung; ihre Kostenentscheidung kann geändert werden, wenn eine Partei innerhalb eines Monats nach der Zurücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung die Änderung beantragt.

    (5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durchführung der einstweiligen Verfügung entstanden ist.

    (6) Das Urteil, durch das die Zwangslizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen oder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Wird das Urteil aufgehoben oder geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Antragsgegner durch die Vollstreckung entstanden ist.

    • Einstweilige Verfügung
    • Patentrecht
    • Zwangslizenz
    • Patentgericht
    • Bundespatentgericht
    • Vollstreckbarkeit
    • Klageverfahren
    • Patentnichtigkeit
    • § 85 PatG

Einstweilige Verfügung und vorläufige Vollstreckbarkeit

(1) Wer die Erteilung einer Zwangslizenz einklagt, kann beim Bundespatentgericht beantragen, die patentierte Erfindung bereits vor der endgültigen Entscheidung nutzen zu dürfen.

Das Gericht kann diese Nutzung durch eine einstweilige Verfügung erlauben, wenn der Kläger glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bis 6 PatG erfüllt sind und die sofortige Erlaubnis im öffentlichen Interesse dringend erforderlich ist.

(2) Das Bundespatentgericht kann die einstweilige Verfügung davon abhängig machen, dass der Antragsteller eine Sicherheit leistet. Damit sollen mögliche Nachteile abgesichert werden, die dem Antragsgegner durch die vorläufige Nutzung entstehen können.

(3) Das Bundespatentgericht entscheidet über den Antrag nach einer mündlichen Verhandlung. § 82 Abs. 4 Satz 2 PatG und § 84 PatG gelten entsprechend.

(4) Wird die Klage auf Erteilung der Zwangslizenz nach §§ 81 PatG und 85a PatG zurückgenommen oder zurückgewiesen, endet die Wirkung der einstweiligen Verfügung.

Die Kostenentscheidung zur einstweiligen Verfügung kann nachträglich geändert werden. Dafür muss eine Partei innerhalb eines Monats nach der Klagerücknahme oder nach Eintritt der Rechtskraft der Klageabweisung einen entsprechenden Antrag stellen.

(5) Stellt sich heraus, dass die einstweilige Verfügung von Anfang an nicht gerechtfertigt war, muss der Antragsteller dem Antragsgegner die Schäden ersetzen, die durch ihre Durchführung entstanden sind.

(6) Erteilt das Bundespatentgericht eine Zwangslizenz durch Urteil, kann es dieses auf Antrag für vorläufig vollstreckbar erklären, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit kann mit oder ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden. Wird das Urteil später aufgehoben oder geändert, muss der Antragsteller dem Antragsgegner die Schäden ersetzen, die durch die Vollstreckung entstanden sind.

___________________________

Praxis-Beispiel: Ein Arzneimittelhersteller beantragt eine Zwangslizenz für ein patentiertes Medikament. Wegen eines dringenden öffentlichen Interesses erlaubt das Bundespatentgericht die vorläufige Nutzung durch einstweilige Verfügung. Stellt sich später heraus, dass diese von Anfang an ungerechtfertigt war, muss der Hersteller die dadurch entstandenen Schäden ersetzen.

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