Robots.txt
  1. Start
  2. Datenschutz
    1. Aktuell
    2. e-Learning
    3. Fachartikel (Praxis)
    4. Rechtstexte
    5. Verarbeitungstätigkeiten
    6. Wohnungsverwaltung
    7. Tech-org Maßn (TOM)
    8. Rechtsprechung
    9. Gesetze & Normen
    10. Praktische Lektionen (65)
  3. juristi.kon
    1. Zivilrecht
    2. Medien- & Wirtschaftsrecht
    3. gewerblicher Rechtsschutz
    4. Urheberrecht
    5. Arbeitsrecht
    6. Steuerrecht
    7. Öffentliches Recht
    8. Strafrecht
    9. Lateinisches Wörterbuch
  4. Services
    1. Forum
    2. Kalender
  • Anmelden
  • Registrieren
  • Suche
PatG
  • Alles
  • PatG
  • Artikel
  • Seiten
  • Termine
  • juristi.kon
  • Forum
  • Erweiterte Suche
  1. juristi.
  2. juristi.kon
  3. IP Recht
  4. Gesetze
  5. PatG

§ 099 PatG

  • sophme
  • 15. Oktober 2026 um 19:19
  • 15. Oktober 2026 um 19:25
  • 22 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht

    (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.

    (2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zulässt.

    (3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 PatG entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.

    (4) § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO (der Zivilprozessordnung) ist nicht anzuwenden.

    (5) Die §§ 752a ZPO und 753a ZPO (der Zivilprozessordnung) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 ZPO (der Zivilprozessordnung) Genannten die in § 97 Abs. 2 Satz 1 PatG Genannten treten.

    Fassung ab 01. Okt 2026

    _________________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2026

    (1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.

    (2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zulässt.

    (3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 PatG entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.

    (4) § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO (der Zivilprozessordnung) ist nicht anzuwenden.

    • Anfechtbarkeit
    • Patentrecht
    • Akteneinsicht
    • Patentgericht
    • Verfahrensvorschriften
    • § 99 PatG

Anwendung weiterer Vorschriften, Anfechtbarkeit, Akteneinsicht

(1) Soweit das Patentgesetz keine eigenen Regelungen für das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, gelten das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend. Dies gilt nur, soweit die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dem nicht entgegenstehen.

(2) Entscheidungen des Patentgerichts können nur angefochten werden, wenn das Patentgesetz dies ausdrücklich zulässt.

(3) Für die Einsicht in Verfahrensakten durch dritte Personen gelten die Vorschriften des § 31 PatG entsprechend. Über den Antrag auf Akteneinsicht entscheidet das Patentgericht. Bei Verfahren über die Nichtigerklärung eines Patents wird die Akteneinsicht ganz oder teilweise verweigert, wenn der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO findet im Verfahren vor dem Patentgericht keine Anwendung.

(5) Die §§ 752a ZPO und 753a ZPO gelten entsprechend. Dabei treten an die Stelle der in § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 ZPO genannten vertretungsberechtigten Personen die nach § 97 Abs. 2 Satz 1 PatG zugelassenen Rechtsanwälte und Patentanwälte.

_______________________

Praxis-Beispiel: Ein Unternehmen beantragt beim Bundespatentgericht die Nichtigerklärung eines Patents eines Wettbewerbers. Ein weiteres Unternehmen möchte Einsicht in die Verfahrensakten nehmen. Der Patentinhaber legt jedoch dar, dass bestimmte Unterlagen vertrauliche technische Informationen enthalten, deren Offenlegung seine wirtschaftlichen Interessen gefährden würde. Das Patentgericht kann die Akteneinsicht für diese Unterlagen verweigern, wenn ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse besteht. Soll anschließend eine Entscheidung des Patentgerichts vollstreckt werden, gelten die besonderen Vorschriften zur Vertretung nach § 97 PatG.

  • Vorheriger juristi.kon Fachbegriff § 097 PatG
  • Nächster juristi.kon Fachbegriff § 125a PatG
  • PDF

juristi.kon

Kurz informiert - News

  • EU beschließt größte Zollreform seit Jahrzehnten: Der Rat der EU hat am 3. September grünes Licht für eine umfassende Reform des europäischen Zollsystems gegeben. Vorgesehen sind eine neue EU-Zollbehörde, eine zentrale Zolldatenplattform und neue Regeln für den Onlinehandel. Nicht-EU-Plattformen sollen beim Verkauf in die EU künftig selbst stärker für Zollformalitäten und Abgaben verantwortlich sein. Mehr erfahren ...


Lateinisches Rechtswörterbuch

A // B // C // D // E // F // G // H // I // K // L // M // N // O // P // Q // R // S // T // U // V // W

Urteile nach Stichworten:Gesetze und Verordnungen:Fachbegriffe nach Rechtsgebieten
Arbeitsrecht, Asylrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste, Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Filesharing, Gebrauchtwagen, Gesellschaftsrecht,
Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Medienrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Presserecht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Steuerrecht, Urheberrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
AGG, ArbZG, AVO Sek I M-V, BDSG, BGB, BGG, BUrlG, FlexSchAPhVO M-V, EU-Charta, DMA, DSA, DSG M-V, DSGVO, DSGVO-ErwG, EMRK, FamFG, Fluggastrechte-VO, GG, HGB, IfSG, KSchG, KUG, LeistBewVO M-V, LPartG, MarkenG, NetzDG, PatG, RVG, SchulDSVO M-V, SchulG M-V, SchulVersetzBerRV MV, SGB VIII, StGB, StPO, TKG, TMG, TTDSG, UrhG, UWG, VersVO, ZPOArbeitsrecht, BGB AT, Banken Versicherung Zahlungsdienste,
Datenschutz, Erbrecht, Europarecht, Familienrecht, Gesellschaftsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Kaufrecht, Mietrecht, Öffentliches Recht, Reiserecht, Sachenrecht, Schuldrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Verfassungsrecht, Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Zivilrecht, Zivilprozessrecht
ZAP-Hosting Gameserver für Minecraft

Oktober 2026

  1. Mo
  2. Di
  3. Mi
  4. Do
  5. Fr
  6. Sa
  7. So
    1. 28

    2. 29

    3. 30

    4. 1

    5. 2

    6. 3

    7. 4

    1. 5

    2. 6

    3. 7

    4. 8

    5. 9

    6. 10

    7. 11

    1. 12

    2. 13

    3. 14

    4. 15

    5. 16

    6. 17

    7. 18

    1. 19

    2. 20

    3. 21

    4. 22

    5. 23

    6. 24

    7. 25

    1. 26

    2. 27

    3. 28

    4. 29

    5. 30

    6. 31

    7. 1

  1. Datenschutzerklärung
  2. Impressum
  3. Copyright 2002 - 2026 [juristi.] DS&S