(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zulässt.
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 PatG entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO (der Zivilprozessordnung) ist nicht anzuwenden.
(5) Die §§ 752a ZPO und 753a ZPO (der Zivilprozessordnung) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 ZPO (der Zivilprozessordnung) Genannten die in § 97 Abs. 2 Satz 1 PatG Genannten treten.
Fassung ab 01. Okt 2026
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Fassung bis einschl 30. Sept 2026
(1) Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.
(2) Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zulässt.
(3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 31 PatG entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht. Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dartut.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 ZPO (der Zivilprozessordnung) ist nicht anzuwenden.