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§ 097 PatG

  • sophme
  • 15. Oktober 2026 um 19:05
  • 15. Oktober 2026 um 19:06
  • 21 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Vertretung, Vollmacht

    (1) Die Beteiligten können vor dem Patentgericht den Rechtsstreit selbst führen. § 25 PatG bleibt unberührt.

    (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Patentgericht vertretungsbefugt nur

    1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG (des Aktiengesetzes)); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
    2. volljährige Familienangehörige (§ 15 AO (der Abgabenordnung), § 11 LPartG (des Lebenspartnerschaftsgesetzes)), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht.

    Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

    (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

    (4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

    (5) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Patentgericht eine Frist bestimmen.

    (6) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt. Satz 2 gilt entsprechend für das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan in Verfahren über die Vollstreckung von Entscheidungen des Patentgerichts.

    Fassung ab 01. Okt 2026

    _______________________

    Fassung bis einschl 30. Sept 2026

    (1) - (5) ...

    (6) Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Patentgericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt auftritt.

    • Vollmacht
    • Vertretung
    • Patentrecht
    • Patentgericht
    • § 97 PatG

Vertretung, Vollmacht

(1) Die Beteiligten können das Verfahren vor dem Patentgericht selbst führen. § 25 PatG bleibt davon unberührt.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt vertreten lassen. Daneben dürfen vor dem Patentgericht nur folgende Personen als Bevollmächtigte auftreten:

  • Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG); Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts und ihre zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden, juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder entsprechender Zusammenschlüsse vertreten lassen.
  • Volljährige Familienangehörige (§ 15 AO, § 11 LPartG), Personen mit Befähigung zum Richteramt sowie Streitgenossen, sofern die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe oder durch mit der Prozessvertretung beauftragte Vertreter.

(3) Bevollmächtigte, die nicht nach Absatz 2 vertretungsbefugt sind, weist das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Bis zu dieser Zurückweisung bleiben ihre Prozesshandlungen sowie Zustellungen oder Mitteilungen an sie wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 genannten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, den Sachverhalt und den Streitstoff sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie selbst angehören.

(5) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann auch nachgereicht werden. Das Patentgericht kann hierfür eine Frist setzen.

(6) Ein Mangel der Vollmacht kann in jeder Phase des Verfahrens geltend gemacht werden. Tritt kein Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmächtigter auf, muss das Patentgericht einen solchen Mangel von Amts wegen berücksichtigen. Dies gilt entsprechend auch für das zuständige Vollstreckungsorgan, wenn Entscheidungen des Patentgerichts vollstreckt werden.

_______________________

Praxis-Beispiel: Ein Unternehmen lässt sich in einem Patentstreit vor dem Bundespatentgericht durch einen eigenen Beschäftigten vertreten. Die erforderliche schriftliche Vollmacht wird zunächst nicht eingereicht und später nachgereicht. Da der Vertreter weder Rechtsanwalt noch Patentanwalt ist, muss das Gericht einen Mangel der Vollmacht von Amts wegen berücksichtigen. Soll anschließend eine Entscheidung des Patentgerichts vollstreckt werden, gilt diese Prüfungspflicht entsprechend auch für das zuständige Vollstreckungsorgan.

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