(1) Die Versetzung erfolgt, wenn Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 durchgängig die erste Fremdsprache belegt und die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt haben.
(2) Bei Fachleistungsdifferenzierung auf zwei oder drei Anspruchsebenen und Teilnahme am Unterricht in mindestens vier Fächern auf oberer Anspruchsebene, zu denen mindestens drei der Fächer Deutsch, Mathematik, eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik und eine fortgeführte Fremdsprache oder Unterricht in klasseninternen Lerngruppen mit entsprechender Einstufung gehören, gelten in den Fächern der oberen Anspruchsebene die Regelungen des § 10 VersVO. In den oben genannten Fächern, die nicht auf oberem Anspruchsniveau unterrichtet wurden, müssen mindestens befriedigende Noten auf mittlerer Anspruchsebene erreicht werden. In den Fächern der mittleren Anspruchsebene und in den ohne Fachleistungsdifferenzierung geführten abschlussrelevanten Fächern müssen im Durchschnitt aller dieser Fächer mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden. In den Fächern der unteren Anspruchsebene müssen im Durchschnitt mindestens gute Leistungen erbracht werden.
(3) Die Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erfolgt, wenn Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 auf der mittleren Anspruchsebene unter Berücksichtigung ihrer Leistungsentwicklung erwarten lassen, den Anforderungen der gymnasialen Oberstufe gewachsen zu sein. Voraussetzung ist, dass in den Fächern Deutsch, Mathematik und einer fortgeführten Fremdsprache mindestens befriedigende Leistungen sowie in den übrigen Fächern im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. § 2 Abs. 1 VersVO bleibt unberührt. Wurde eine zweite Fremdsprache nicht durchgängig belegt, kann die Versetzung erfolgen, wenn die Schule den Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse durch das Angebot einer neu beginnenden Fremdsprache sicherstellt.
Fassung neu ab 01. Aug 2026