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§ 14 VersVO

  • sophme
  • 20. September 2026 um 19:09
  • 20. September 2026 um 19:10
  • 76 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an der Integrierten Gesamtschule

    (1) Die Versetzung erfolgt, wenn Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 durchgängig die erste Fremdsprache belegt und die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt haben.

    (2) Bei Fachleistungsdifferenzierung auf zwei oder drei Anspruchsebenen und Teilnahme am Unterricht in mindestens vier Fächern auf oberer Anspruchsebene, zu denen mindestens drei der Fächer Deutsch, Mathematik, eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik und eine fortgeführte Fremdsprache oder Unterricht in klasseninternen Lerngruppen mit entsprechender Einstufung gehören, gelten in den Fächern der oberen Anspruchsebene die Regelungen des § 10 VersVO. In den oben genannten Fächern, die nicht auf oberem Anspruchsniveau unterrichtet wurden, müssen mindestens befriedigende Noten auf mittlerer Anspruchsebene erreicht werden. In den Fächern der mittleren Anspruchsebene und in den ohne Fachleistungsdifferenzierung geführten abschlussrelevanten Fächern müssen im Durchschnitt aller dieser Fächer mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden. In den Fächern der unteren Anspruchsebene müssen im Durchschnitt mindestens gute Leistungen erbracht werden.

    (3) Die Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe erfolgt, wenn Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 auf der mittleren Anspruchsebene unter Berücksichtigung ihrer Leistungsentwicklung erwarten lassen, den Anforderungen der gymnasialen Oberstufe gewachsen zu sein. Voraussetzung ist, dass in den Fächern Deutsch, Mathematik und einer fortgeführten Fremdsprache mindestens befriedigende Leistungen sowie in den übrigen Fächern im Durchschnitt mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden. § 2 Abs. 1 VersVO bleibt unberührt. Wurde eine zweite Fremdsprache nicht durchgängig belegt, kann die Versetzung erfolgen, wenn die Schule den Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse durch das Angebot einer neu beginnenden Fremdsprache sicherstellt.

    Fassung neu ab 01. Aug 2026

    • Schule
    • Versetzung
    • Integrierte Gesamtschule
    • gymnasiale Oberstufe
    • Einführungsphase
    • Schulrecht
    • Versetzungsverordnung
    • § 14 VersVO

Versetzung in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe an der Integrierten Gesamtschule

(1) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 9 können in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe versetzt werden, wenn sie die erste Fremdsprache durchgängig belegt haben und zusätzlich die Leistungsanforderungen der Absätze 2 oder 3 erfüllen.

Welche Anforderungen gelten, hängt insbesondere davon ab, auf welchen Anspruchsebenen die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die bei einer Fachleistungsdifferenzierung auf zwei oder drei Anspruchsebenen in mindestens vier Fächern auf der oberen Anspruchsebene unterrichtet werden, gelten besondere Voraussetzungen.

Unter diesen mindestens vier Fächern müssen mindestens drei der folgenden Bereiche vertreten sein:

  • Deutsch,
  • Mathematik,
  • eine Naturwissenschaft (Biologie, Chemie oder Physik),
  • eine fortgeführte Fremdsprache.

Entsprechendes gilt bei Unterricht in klasseninternen Lerngruppen, wenn dort eine entsprechende Einstufung auf der oberen Anspruchsebene vorliegt.

Für die Fächer, die auf der oberen Anspruchsebene belegt werden, gelten die Versetzungsregelungen des Gymnasiums nach § 10 VersVO entsprechend.

Werden einzelne der oben genannten Fächer nicht auf der oberen, sondern auf der mittleren Anspruchsebene unterrichtet, muss dort mindestens die Note „befriedigend“ (3) erreicht werden.

Für die übrigen Fächer gelten folgende Anforderungen:

  • In den Fächern auf der mittleren Anspruchsebene und in den nicht nach Anspruchsebenen differenzierten abschlussrelevanten Fächern muss über alle diese Fächer hinweg ein Durchschnitt von mindestens „befriedigend“ (3) erreicht werden.
  • In den Fächern auf der unteren Anspruchsebene muss im Durchschnitt mindestens „gut“ (2) erreicht werden.

Damit steigen die erforderlichen Noten, wenn ein Fach auf einer niedrigeren Anspruchsebene besucht wird.

(3) Eine Versetzung in die Einführungsphase ist auch für Schülerinnen und Schüler möglich, die in der Jahrgangsstufe 9 auf der mittleren Anspruchsebene unterrichtet werden.

Dabei muss unter Berücksichtigung der bisherigen Leistungsentwicklung zu erwarten sein, dass die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen der gymnasialen Oberstufe gewachsen sein wird.

Zusätzlich müssen bestimmte Mindestleistungen erreicht werden:

  • in Deutsch mindestens „befriedigend“ (3),
  • in Mathematik mindestens „befriedigend“ (3),
  • in einer fortgeführten Fremdsprache mindestens „befriedigend“ (3),
  • in den übrigen Fächern insgesamt im Durchschnitt mindestens „ausreichend“ (4).

Daneben bleiben die allgemeinen Grundsätze für Versetzungsentscheidungen nach § 2 Abs. 1 VersVO anwendbar. Damit sind auch die dort vorgesehenen besonderen Umstände sowie die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung zu berücksichtigen.

Hat die Schülerin oder der Schüler eine zweite Fremdsprache nicht durchgängig belegt, schließt dies die Versetzung nicht zwingend aus. Die Versetzung kann trotzdem erfolgen, wenn die Schule gewährleistet, dass die erforderlichen Sprachkenntnisse durch eine neu einsetzende Fremdsprache erworben werden können.

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