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§ 13 VersVO

  • sophme
  • 20. September 2026 um 19:03
  • 82 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Einstufung an der Integrierten Gesamtschule

    (1) Ab der Jahrgangsstufe 7 erfolgt die Einstufung der Schülerinnen und Schüler in Anspruchsebenen sowie im Falle äußerer Fachleistungsdifferenzierung in entsprechende Kurse:

    1. obere Anspruchsebene (Gymnasialkurs),
    2. mittlere Anspruchsebene (Erweiterungskurs) und
    3. untere Anspruchsebene (Basiskurs).

    (2) Bei nicht ausreichenden Leistungen in der oberen Anspruchsebene erfolgt die Umstufung in die nächstniedrigere Anspruchsebene.

    (3) Bei mindestens guten Leistungen in einer niedrigeren Anspruchsebene erfolgt die Umstufung in die nächsthöhere Anspruchsebene, wenn aufgrund des Leistungsstandes und der Lernhaltung eine bessere Förderung der Schülerin oder des Schülers in dieser Anspruchsebene erwartet werden kann.

    (4) Bei Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen erfolgt die Einstufung in eine obere und eine untere Anspruchsebene. Dazu werden die mittlere und untere Anspruchsebene im Sinne von Absatz 1 zusammengefasst.

    (5) Ein- und Umstufungen erfolgen ausschließlich am Ende eines Schuljahres.

    Fassung neu ab 01. Aug 2026

    • Integrierte Gesamtschule
    • Schulabgang
    • Schulrecht
    • Einstufung
    • Versetzungsverordnung
    • § 13 VersVO

Einstufung an der Integrierten Gesamtschule

(1) Ab der Jahrgangsstufe 7 werden die Schülerinnen und Schüler an der Integrierten Gesamtschule unterschiedlichen Anspruchsebenen zugeordnet.

Findet eine äußere Fachleistungsdifferenzierung statt, werden sie entsprechend in unterschiedliche Kurse eingestuft. Vorgesehen sind drei Anspruchsebenen:

  • obere Anspruchsebene – Gymnasialkurs,
  • mittlere Anspruchsebene – Erweiterungskurs,
  • untere Anspruchsebene – Basiskurs.

Die Schülerinnen und Schüler können somit abhängig von ihrem Leistungsstand auf unterschiedlichen Anforderungsniveaus unterrichtet werden.

(2) Erzielt eine Schülerin oder ein Schüler auf der oberen Anspruchsebene keine ausreichenden Leistungen, erfolgt eine Umstufung in die nächstniedrigere Anspruchsebene.

Bei nicht ausreichenden Leistungen im Gymnasialkurs erfolgt damit die Herabstufung auf die darunterliegende Anspruchsebene.

(3) Auch eine Hochstufung in eine höhere Anspruchsebene ist möglich.

Erreicht eine Schülerin oder ein Schüler auf einer niedrigeren Anspruchsebene mindestens gute Leistungen, erfolgt die Umstufung in die nächsthöhere Anspruchsebene, wenn zusätzlich erwartet werden kann, dass sie oder er dort besser gefördert werden kann.

Bei dieser Entscheidung werden daher nicht nur die Noten berücksichtigt. Maßgeblich sind auch:

  • der allgemeine Leistungsstand und
  • die Lernhaltung der Schülerin oder des Schülers.

Für die Hochstufung müssen somit sowohl die erforderlichen Leistungen vorliegen als auch die pädagogische Einschätzung, dass die höhere Anspruchsebene eine bessere Förderung ermöglicht.

(4) Werden an einer Integrierten Gesamtschule nur zwei Anspruchsebenen unterschieden, gibt es eine obere und eine untere Anspruchsebene.

In diesem Fall werden die nach Absatz 1 vorgesehene mittlere und untere Anspruchsebene zusammengefasst.

Es bestehen dann also:

  • eine obere Anspruchsebene und
  • eine untere Anspruchsebene, die die mittlere und untere Ebene des dreistufigen Systems zusammenfasst.

(5) Eine Ein- oder Umstufung ist ausschließlich am Ende eines Schuljahres möglich.

Ein Wechsel der Anspruchsebene während des laufenden Schuljahres oder zum Schulhalbjahr ist nach dieser Vorschrift somit nicht vorgesehen.

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