(1) Ab der Jahrgangsstufe 7 erfolgt die Einstufung der Schülerinnen und Schüler in Anspruchsebenen sowie im Falle äußerer Fachleistungsdifferenzierung in entsprechende Kurse:
- obere Anspruchsebene (Gymnasialkurs),
- mittlere Anspruchsebene (Erweiterungskurs) und
- untere Anspruchsebene (Basiskurs).
(2) Bei nicht ausreichenden Leistungen in der oberen Anspruchsebene erfolgt die Umstufung in die nächstniedrigere Anspruchsebene.
(3) Bei mindestens guten Leistungen in einer niedrigeren Anspruchsebene erfolgt die Umstufung in die nächsthöhere Anspruchsebene, wenn aufgrund des Leistungsstandes und der Lernhaltung eine bessere Förderung der Schülerin oder des Schülers in dieser Anspruchsebene erwartet werden kann.
(4) Bei Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen erfolgt die Einstufung in eine obere und eine untere Anspruchsebene. Dazu werden die mittlere und untere Anspruchsebene im Sinne von Absatz 1 zusammengefasst.
(5) Ein- und Umstufungen erfolgen ausschließlich am Ende eines Schuljahres.
Fassung neu ab 01. Aug 2026