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  6. LeistBewVO M-V

§ 15 LeistBewVO M-V

  • recht.tk
  • 19. August 2026 um 21:07
  • 22. August 2026 um 18:41
  • 171 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Leistungsverweigerung, Versäumnis, Täuschung und Unregelmäßigkeiten

    (1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Sind Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, nicht bewertbar oder werden Leistungen verweigert, so können diese als ungenügende Leistung bewertet werden.

    (2) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine angekündigte Leistungsermittlung aufgrund unentschuldigten Fehlens versäumt, so ist dies als Leistungsverweigerung zu behandeln.

    (3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Klassenarbeit aus einem nicht selbst zu vertretenden Grund, muss diese von ihr oder ihm nachgeholt werden. Die Betroffenen und die Fachlehrkraft stimmen gemeinsam die Umsetzung unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 LeistBewVO M-V ab.

    (4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine sonstige Leistungsermittlung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen, so entscheidet die Lehrkraft über die Notwendigkeit und die Art einer Ersatzleistung.

    (5) Hat eine Schülerin oder ein Schüler im begründeten Einzelfall die Mindestanzahl der geforderten Leistungsnachweise nicht erbracht, beschließt die Klassenkonferenz über die Gewichtung der erbrachten Leistungsnachweise zur Ermittlung der Gesamtnote. Sollte die Festsetzung einer Gesamtnote nicht möglich sein, sind die Regelungen aus Nummer 2.5 der Verwaltungsvorschrift Allgemeine Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen anzuwenden.

    (6) Wird bei oder nach einer Leistungsermittlung eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch festgestellt, so entscheidet die Lehrkraft, ob

    1. die Note „ungenügend“ erteilt,
    2. die Wiederholung angeordnet oder
    3. die Leistungsermittlung fortgesetzt und teilweise oder ganz bewertet wird.

    Alter und Reife der Schülerin oder des Schülers sowie die Schwere des Falles sind dabei zu berücksichtigen. Bei der Nichtangabe von durch Künstliche Intelligenz generierten Inhalten handelt es sich um eine Täuschung über die Autorenschaft. Sofern die Verwendung von Künstlicher Intelligenz explizit ausgeschlossen wurde, gilt die Künstliche Intelligenz als unzulässiges Hilfsmittel und die Nutzung als Täuschungsversuch.

    (7) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler eine Leistungsermittlung so schwerwiegend, dass ihre ordnungsgemäße Durchführung gefährdet ist, so kann ein Ausschluss von der Leistungsermittlung erfolgen. Die Lehrkraft entscheidet, ob die Leistungsbewertung auf der Grundlage der bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachten Leistungen erfolgt oder ob der Ausschluss als Leistungsverweigerung gilt.

    Fassung ab 01. Aug 2026

    [--> Der neue § 15 war vorher § 6 LeistBewVO M-V]

    • Schule
    • Täuschung
    • Leistungsverweigerung
    • Schulrecht
    • Versäumnis
    • Unregelmäßigkeiten
    • § 15 LeistBewVO M-V
    • KI-Nutzungsverbot

Leistungsverweigerung, Versäumnis, Täuschung und Unregelmäßigkeiten

(1) Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die von ihnen geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.

Kann eine Leistung aus Gründen, die die Schülerin oder der Schüler selbst zu vertreten hat, nicht bewertet werden oder wird die Leistung bewusst verweigert, kann sie mit der Note „ungenügend“ (6) bewertet werden.

Dabei führt eine Leistungsverweigerung nicht zwingend automatisch zur Note 6; die Vorschrift räumt die Möglichkeit einer entsprechenden Bewertung ein.

(2) Wird eine angekündigte Leistungsermittlung wegen unentschuldigten Fehlens versäumt, gilt dies als Leistungsverweigerung.

Damit kann auch in diesem Fall die versäumte Leistung mit „ungenügend“ bewertet werden.

(3) Wird eine Klassenarbeit aus einem Grund versäumt, den die Schülerin oder der Schüler nicht selbst zu vertreten hat, muss die Klassenarbeit nachgeholt werden.

Die konkrete Durchführung des Nachschreibetermins wird zwischen der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und der Fachlehrkraft abgestimmt. Dabei sind auch die allgemeinen Vorgaben zur zeitlichen Organisation von Klassenarbeiten zu berücksichtigen.

(4) Wird eine sonstige Leistungsermittlung aus einem nicht selbst zu vertretenden Grund versäumt, besteht dagegen nicht automatisch die Pflicht, genau diese Leistung nachzuholen.

Die Lehrkraft entscheidet, ob eine Ersatzleistung erforderlich ist und in welcher Form diese erbracht werden soll.

(5) Liegen in einem begründeten Einzelfall weniger Leistungsnachweise vor als grundsätzlich vorgeschrieben, entscheidet die Klassenkonferenz, wie die tatsächlich erbrachten Leistungen für die Bildung der Gesamtnote gewichtet werden.

Kann auf dieser Grundlage keine Gesamtnote gebildet werden, gelten die besonderen Regelungen der Verwaltungsvorschrift über Zeugnisse und die Zeugniserteilung.

Eine fehlende Mindestanzahl von Leistungsnachweisen führt damit nicht automatisch zu einer bestimmten Note.

(6) Wird während oder nach einer Leistungsermittlung eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch festgestellt, entscheidet die Lehrkraft über die Konsequenzen.

Sie kann:

  • die Note „ungenügend“ erteilen,
  • eine Wiederholung der Leistungsermittlung anordnen oder
  • die Leistungsermittlung fortsetzen und die erbrachte Leistung vollständig oder teilweise bewerten.

Bei dieser Entscheidung müssen insbesondere das Alter und die Reife der Schülerin oder des Schülers sowie die Schwere der Täuschung berücksichtigt werden.

Besondere Bedeutung hat die Vorschrift für die Nutzung von Künstlicher Intelligenz:

  • Werden KI-generierte Inhalte verwendet, aber nicht als solche angegeben, liegt eine Täuschung über die Autorenschaft vor.
  • Wurde die Verwendung von KI für die betreffende Leistung ausdrücklich untersagt, gilt KI als unzulässiges Hilfsmittel. Ihre Verwendung stellt dann einen Täuschungsversuch dar.

Damit ist die Nutzung von KI bei Leistungsnachweisen nicht generell verboten. Entscheidend ist, ob sie zugelassen wurde und ob ihre Verwendung entsprechend den Vorgaben offengelegt wird.

(7) Stört eine Schülerin oder ein Schüler eine Leistungsermittlung so erheblich, dass deren ordnungsgemäße Durchführung gefährdet wird, kann sie oder er von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen werden.

Die Lehrkraft entscheidet anschließend, ob:

  • die bis zum Ausschluss erbrachten Leistungen bewertet werden oder
  • der Ausschluss als Leistungsverweigerung behandelt wird.

Im zweiten Fall kommt entsprechend eine Bewertung mit „ungenügend“ in Betracht.

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