(1) Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Sind Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler zu vertreten sind, nicht bewertbar oder werden Leistungen verweigert, so können diese als ungenügende Leistung bewertet werden.
(2) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine angekündigte Leistungsermittlung aufgrund unentschuldigten Fehlens versäumt, so ist dies als Leistungsverweigerung zu behandeln.
(3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Klassenarbeit aus einem nicht selbst zu vertretenden Grund, muss diese von ihr oder ihm nachgeholt werden. Die Betroffenen und die Fachlehrkraft stimmen gemeinsam die Umsetzung unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 2 LeistBewVO M-V ab.
(4) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine sonstige Leistungsermittlung aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen, so entscheidet die Lehrkraft über die Notwendigkeit und die Art einer Ersatzleistung.
(5) Hat eine Schülerin oder ein Schüler im begründeten Einzelfall die Mindestanzahl der geforderten Leistungsnachweise nicht erbracht, beschließt die Klassenkonferenz über die Gewichtung der erbrachten Leistungsnachweise zur Ermittlung der Gesamtnote. Sollte die Festsetzung einer Gesamtnote nicht möglich sein, sind die Regelungen aus Nummer 2.5 der Verwaltungsvorschrift Allgemeine Bestimmungen über die Zeugnisse und für die Zeugniserteilung allgemein bildender Schulen anzuwenden.
(6) Wird bei oder nach einer Leistungsermittlung eine Täuschung oder ein Täuschungsversuch festgestellt, so entscheidet die Lehrkraft, ob
- die Note „ungenügend“ erteilt,
- die Wiederholung angeordnet oder
- die Leistungsermittlung fortgesetzt und teilweise oder ganz bewertet wird.
Alter und Reife der Schülerin oder des Schülers sowie die Schwere des Falles sind dabei zu berücksichtigen. Bei der Nichtangabe von durch Künstliche Intelligenz generierten Inhalten handelt es sich um eine Täuschung über die Autorenschaft. Sofern die Verwendung von Künstlicher Intelligenz explizit ausgeschlossen wurde, gilt die Künstliche Intelligenz als unzulässiges Hilfsmittel und die Nutzung als Täuschungsversuch.
(7) Behindert eine Schülerin oder ein Schüler eine Leistungsermittlung so schwerwiegend, dass ihre ordnungsgemäße Durchführung gefährdet ist, so kann ein Ausschluss von der Leistungsermittlung erfolgen. Die Lehrkraft entscheidet, ob die Leistungsbewertung auf der Grundlage der bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses erbrachten Leistungen erfolgt oder ob der Ausschluss als Leistungsverweigerung gilt.
Fassung ab 01. Aug 2026
[--> Der neue § 15 war vorher § 6 LeistBewVO M-V]