(1) Das Halbjahreszeugnis enthält das Ergebnis der bis dahin erreichten Leistungsbewertung. Das Schuljahreszeugnis enthält die abschließende Leistungsbewertung aller Leistungen des Schuljahres.
(2) In allen Fächern sind in jedem Schulhalbjahr mindestens drei Noten für sonstige Leistungen zu erteilen. In epochal unterrichteten Einstundenfächern sind im Schuljahr mindestens drei Noten für sonstige Leistungen nachzuweisen. Im ersten Schulhalbjahr nicht erteilte Noten für sonstige Leistungen, die auf schulorganisatorische, lehrkraftbezogene Umstände oder auf ein kalendarisch kurzes erstes Schulhalbjahr zurückzuführen sind, sollen im zweiten Schulhalbjahr nachgeholt werden. Über Anzahl und Art der nachzuholenden Noten entscheidet die Schulleitung.
(3) Im Primarbereich gehen Klassenarbeiten mit einem Anteil von 30 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
(4) In der schulartunabhängigen Orientierungsstufe und in den Jahrgangsstufen 7 bis 10, in den Bildungsgängen, die zur Berufsreife oder zur Mittleren Reife führen, gehen in den Fächern Deutsch, Mathematik und der Fremdsprache des Pflichtunterrichts die Klassenarbeiten im Umfang von 30 Prozent in die Gesamtbewertung ein.
(5) In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 gehen im Gymnasium und im gymnasialen Bildungsgang in den Fächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen des Pflichtunterrichts die Klassenarbeiten mit einem Anteil von 50 Prozent in die Gesamtbewertung ein. Entsprechendes gilt für die Fremdsprachen Griechisch und Latein im Wahlpflichtbereich der flexiblen Stunden. In den übrigen Fächern gehen Klassenarbeiten mit einem Anteil von einem Drittel in die Gesamtbewertung ein.
(6) In den flexiblen Stunden erbrachte und dokumentierte sonstige Leistungen können auf Beschluss der Lehrkräftekonferenz in die Leistungsbewertung einbezogen werden. Die Bewertung kann einzeln oder kombiniert nach Maßgabe der Absätze 7 bis 10 erfolgen.
(7) Die in den flexiblen Stunden erzielte Note kann einem Unterrichtsfach gemäß der Stundentafelverordnung zugeordnet und bei der abschließenden Leistungsbewertung dieses Unterrichtsfaches angerechnet werden. Die Zuordnung zum Unterrichtsfach sowie die Thematik des Angebots wird auf dem Zeugnis ausgewiesen.
(8) Die in den flexiblen Stunden erzielte Note kann im Rahmen eines Unterrichtsangebots separat auf dem Zeugnis ausgewiesen werden. Werden im Rahmen von Unterrichtsangeboten mehrere Angebote von der Schülerin oder dem Schüler belegt, ist aus den Jahresnoten dieser Angebote eine Gesamtnote zu bilden. Diese Gesamtnote hat den Wert einer Jahresnote des Pflichtunterrichts. Sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittelwert der in den einzelnen Angeboten erteilten Noten. Die Gesamtnote wird auf dem Zeugnis ausgewiesen.
(9) Wird in den flexiblen Stunden einer Lerngruppe in den Bildungsgängen, die zur Berufsreife oder zur Mittleren Reife führen, eine zweite Fremdsprache gewählt, so wird die Note in dieser Fremdsprache auf dem Zeugnis als Einzelnote ausgewiesen. Schülerinnen und Schüler dieser Lerngruppe, die in den flexiblen Stunden keine Fremdsprache gewählt haben, erhalten aus dem übrigen Angebot der flexiblen Stunden im Umfang von insgesamt drei Unterrichtsstunden eine Gesamtnote nach Absatz 8. Diese Note wird auf dem Zeugnis ausgewiesen.
(10) Wird in den flexiblen Stunden im Gymnasium und im gymnasialen Bildungsgang eine Fremdsprache gewählt, so wird die Note der Fremdsprache auf dem Zeugnis als Einzelnote ausgewiesen.
(11) Gesamtnoten werden auf Grundlage der dezimal ermittelten Notendurchschnitte gebildet. Beträgt die erste Stelle nach dem Komma null bis vier, wird abgerundet. Beträgt die erste Stelle nach dem Komma fünf bis neun, wird aufgerundet. Wenn die erste Stelle nach dem Komma fünf beträgt, kann durch die Lehrkraft unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers abgerundet werden.
Fassung ab 01. Aug 2026
[--> Der neue § 14 war bisher § 4 LeistBewVO M-V]