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  6. LeistBewVO M-V

§ 14 LeistBewVO M-V

  • recht.tk
  • 19. August 2026 um 21:06
  • 22. August 2026 um 18:29
  • 179 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Bildung der Halbjahres- und Endnoten

    (1) Das Halbjahreszeugnis enthält das Ergebnis der bis dahin erreichten Leistungsbewertung. Das Schuljahreszeugnis enthält die abschließende Leistungsbewertung aller Leistungen des Schuljahres.

    (2) In allen Fächern sind in jedem Schulhalbjahr mindestens drei Noten für sonstige Leistungen zu erteilen. In epochal unterrichteten Einstundenfächern sind im Schuljahr mindestens drei Noten für sonstige Leistungen nachzuweisen. Im ersten Schulhalbjahr nicht erteilte Noten für sonstige Leistungen, die auf schulorganisatorische, lehrkraftbezogene Umstände oder auf ein kalendarisch kurzes erstes Schulhalbjahr zurückzuführen sind, sollen im zweiten Schulhalbjahr nachgeholt werden. Über Anzahl und Art der nachzuholenden Noten entscheidet die Schulleitung.

    (3) Im Primarbereich gehen Klassenarbeiten mit einem Anteil von 30 Prozent in die Gesamtbewertung ein.

    (4) In der schulartunabhängigen Orientierungsstufe und in den Jahrgangsstufen 7 bis 10, in den Bildungsgängen, die zur Berufsreife oder zur Mittleren Reife führen, gehen in den Fächern Deutsch, Mathematik und der Fremdsprache des Pflichtunterrichts die Klassenarbeiten im Umfang von 30 Prozent in die Gesamtbewertung ein.

    (5) In den Jahrgangsstufen 7 bis 9 gehen im Gymnasium und im gymnasialen Bildungsgang in den Fächern Deutsch, Mathematik und den Fremdsprachen des Pflichtunterrichts die Klassenarbeiten mit einem Anteil von 50 Prozent in die Gesamtbewertung ein. Entsprechendes gilt für die Fremdsprachen Griechisch und Latein im Wahlpflichtbereich der flexiblen Stunden. In den übrigen Fächern gehen Klassenarbeiten mit einem Anteil von einem Drittel in die Gesamtbewertung ein.

    (6) In den flexiblen Stunden erbrachte und dokumentierte sonstige Leistungen können auf Beschluss der Lehrkräftekonferenz in die Leistungsbewertung einbezogen werden. Die Bewertung kann einzeln oder kombiniert nach Maßgabe der Absätze 7 bis 10 erfolgen.

    (7) Die in den flexiblen Stunden erzielte Note kann einem Unterrichtsfach gemäß der Stundentafelverordnung zugeordnet und bei der abschließenden Leistungsbewertung dieses Unterrichtsfaches angerechnet werden. Die Zuordnung zum Unterrichtsfach sowie die Thematik des Angebots wird auf dem Zeugnis ausgewiesen.

    (8) Die in den flexiblen Stunden erzielte Note kann im Rahmen eines Unterrichtsangebots separat auf dem Zeugnis ausgewiesen werden. Werden im Rahmen von Unterrichtsangeboten mehrere Angebote von der Schülerin oder dem Schüler belegt, ist aus den Jahresnoten dieser Angebote eine Gesamtnote zu bilden. Diese Gesamtnote hat den Wert einer Jahresnote des Pflichtunterrichts. Sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittelwert der in den einzelnen Angeboten erteilten Noten. Die Gesamtnote wird auf dem Zeugnis ausgewiesen.

    (9) Wird in den flexiblen Stunden einer Lerngruppe in den Bildungsgängen, die zur Berufsreife oder zur Mittleren Reife führen, eine zweite Fremdsprache gewählt, so wird die Note in dieser Fremdsprache auf dem Zeugnis als Einzelnote ausgewiesen. Schülerinnen und Schüler dieser Lerngruppe, die in den flexiblen Stunden keine Fremdsprache gewählt haben, erhalten aus dem übrigen Angebot der flexiblen Stunden im Umfang von insgesamt drei Unterrichtsstunden eine Gesamtnote nach Absatz 8. Diese Note wird auf dem Zeugnis ausgewiesen.

    (10) Wird in den flexiblen Stunden im Gymnasium und im gymnasialen Bildungsgang eine Fremdsprache gewählt, so wird die Note der Fremdsprache auf dem Zeugnis als Einzelnote ausgewiesen.

    (11) Gesamtnoten werden auf Grundlage der dezimal ermittelten Notendurchschnitte gebildet. Beträgt die erste Stelle nach dem Komma null bis vier, wird abgerundet. Beträgt die erste Stelle nach dem Komma fünf bis neun, wird aufgerundet. Wenn die erste Stelle nach dem Komma fünf beträgt, kann durch die Lehrkraft unter Berücksichtigung der Lernentwicklung der jeweiligen Schülerin oder des jeweiligen Schülers abgerundet werden.

    Fassung ab 01. Aug 2026

    [--> Der neue § 14 war bisher § 4 LeistBewVO M-V]

    • Schule
    • Bildung
    • Leistungsbewertung
    • Schulrecht
    • Endnoten
    • § 14 LeistBewVO M-V
    • Halbjahresnoten

Bildung der Halbjahres- und Endnoten

(1) Das Halbjahreszeugnis bildet den Leistungsstand bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres ab.

Das Schuljahreszeugnis enthält dagegen die abschließende Bewertung aller während des gesamten Schuljahres erbrachten Leistungen.

(2) In jedem Unterrichtsfach müssen grundsätzlich in jedem Schulhalbjahr mindestens drei Noten für sonstige Leistungen erteilt werden.

Eine Besonderheit gilt für Fächer, die nur einstündig und lediglich während eines Teils des Schuljahres unterrichtet werden. In diesen epochal unterrichteten Einstundenfächern müssen insgesamt mindestens drei Noten im Schuljahr für sonstige Leistungen vorliegen.

Konnten im ersten Schulhalbjahr erforderliche Noten nicht erteilt werden, sollen diese im zweiten Schulhalbjahr nachgeholt werden, wenn dies insbesondere zurückzuführen ist auf:

  • schulorganisatorische Gründe,
  • Umstände auf Seiten der Lehrkraft oder
  • ein kalendarisch besonders kurzes erstes Schulhalbjahr.

Wie viele Noten nachgeholt werden müssen und in welcher Form die Leistungen zu erbringen sind, entscheidet die Schulleitung.

(3) Im Primarbereich machen die Klassenarbeiten 30 Prozent der Gesamtbewertung aus.

Die übrigen Leistungen fließen damit mit 70 Prozent in die Gesamtbewertung ein.

(4) In der schulartunabhängigen Orientierungsstufe sowie in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der Bildungsgänge zur Berufsreife oder Mittleren Reife werden Klassenarbeiten in:

  • Deutsch,
  • Mathematik und
  • der Fremdsprache des Pflichtunterrichts

mit 30 Prozent gewichtet.

Die sonstigen Leistungen machen entsprechend 70 Prozent der Gesamtbewertung aus.

(5) Am Gymnasium und im gymnasialen Bildungsgang gelten in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 andere Gewichtungen.

In:

  • Deutsch,
  • Mathematik und
  • den Fremdsprachen des Pflichtunterrichts

machen die Klassenarbeiten 50 Prozent der Gesamtbewertung aus.

Das gilt entsprechend für Latein und Griechisch, wenn diese im Wahlpflichtbereich der flexiblen Stunden belegt werden.

In den übrigen Fächern, in denen Klassenarbeiten geschrieben werden, machen diese ein Drittel der Gesamtbewertung aus.

(6) Auch Leistungen, die in den flexiblen Stunden erbracht und dokumentiert werden, können in die Leistungsbewertung einfließen.

Voraussetzung ist ein entsprechender Beschluss der Lehrkräftekonferenz. Die Leistungen können dabei einzeln oder gemeinsam entsprechend den nachfolgenden Regelungen bewertet werden.

(7) Eine in den flexiblen Stunden erzielte Note kann einem regulären Unterrichtsfach zugeordnet werden.

In diesem Fall kann sie bei der abschließenden Leistungsbewertung dieses Faches berücksichtigt werden. Auf dem Zeugnis werden sowohl das zugeordnete Unterrichtsfach als auch die Thematik des Angebots angegeben.

(8) Eine in den flexiblen Stunden erzielte Note kann auch gesondert auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.

Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler an mehreren entsprechenden Angeboten teil, wird aus deren Jahresnoten eine Gesamtnote gebildet.

Diese:

  • wird aus dem arithmetischen Mittel der einzelnen Noten berechnet,
  • besitzt den gleichen Stellenwert wie eine Jahresnote des Pflichtunterrichts und
  • wird auf dem Zeugnis ausgewiesen.

(9) Wird in den flexiblen Stunden eines Bildungsgangs zur Berufsreife oder Mittleren Reife eine zweite Fremdsprache gewählt, wird deren Note als eigenständige Note auf dem Zeugnis ausgewiesen.

Schülerinnen und Schüler derselben Lerngruppe, die keine zweite Fremdsprache wählen, erhalten stattdessen aus den übrigen Angeboten der flexiblen Stunden im Umfang von insgesamt drei Unterrichtsstunden eine Gesamtnote. Auch diese wird auf dem Zeugnis ausgewiesen.

(10) Wird am Gymnasium oder im gymnasialen Bildungsgang innerhalb der flexiblen Stunden eine Fremdsprache gewählt, wird die darin erzielte Note ebenfalls als eigenständige Note auf dem Zeugnis ausgewiesen.

(11) Gesamtnoten werden zunächst anhand des dezimalen Notendurchschnitts ermittelt.

Für die anschließende Rundung gilt:

  • bei einer ersten Nachkommastelle von 0 bis 4 wird abgerundet,
  • bei einer ersten Nachkommastelle von 5 bis 9 wird grundsätzlich aufgerundet.

Bei einer 5 als erster Nachkommastelle besteht jedoch eine Besonderheit: Die Lehrkraft kann unter Berücksichtigung der individuellen Lernentwicklung entscheiden, zugunsten der Schülerin oder des Schülers abzurunden.

Beispielsweise wird ein rechnerischer Durchschnitt von 2,4 zur Note 2 und ein Durchschnitt von 2,6 zur Note 3. Bei 2,5 kann die Lehrkraft aufgrund der Lernentwicklung entscheiden, ob die Endnote 2 oder 3 lautet.

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