Für Mitteilungen von Entscheidungen gelten die §§ 308 FamFG und 311 FamFG entsprechend, wobei an die Stelle des Betreuers die Verwaltungsbehörde tritt. Die Aufhebung einer Freiheitsentziehungsmaßnahme nach § 426 Satz 1 FamFG und die Aussetzung ihrer Vollziehung nach § 424 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind dem Leiter der abgeschlossenen Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet, mitzuteilen.
Mitteilung von Entscheidungen
Für die Mitteilung gerichtlicher Entscheidungen in Freiheitsentziehungssachen gelten die entsprechenden Vorschriften aus den Unterbringungssachen.
Dabei tritt an die Stelle des Betreuers die zuständige Verwaltungsbehörde. Sie erhält die für sie vorgesehenen Mitteilungen über die gerichtlichen Entscheidungen.
Besondere Mitteilungspflichten bestehen, wenn
- eine Freiheitsentziehung aufgehoben wird, weil ihr Grund weggefallen ist, oder
- der Vollzug einer Freiheitsentziehung ausgesetzt wird.
In diesen Fällen muss auch der Leiter der abgeschlossenen Einrichtung, in der sich der Betroffene befindet, über die Entscheidung informiert werden.
Dadurch wird sichergestellt, dass die Einrichtung eine Aufhebung oder Aussetzung unmittelbar berücksichtigen und den Betroffenen gegebenenfalls freilassen kann.
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Praxis-Beispiel: Ein Betroffener befindet sich aufgrund einer gerichtlichen Anordnung in einer abgeschlossenen Einrichtung. Später stellt das Gericht fest, dass der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist, und hebt die Maßnahme auf. Die Entscheidung wird der zuständigen Verwaltungsbehörde mitgeteilt. Zusätzlich muss der Leiter der Einrichtung über die Aufhebung informiert werden, damit die Freiheitsentziehung dort nicht weiter vollzogen wird.
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