Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.
Benachrichtigung von Angehörigen
Ordnet das Gericht eine Freiheitsentziehung an oder verlängert es eine bereits bestehende Freiheitsentziehung, muss es unverzüglich eine dem Betroffenen nahestehende Person darüber informieren.
Benachrichtigt werden kann
- ein Angehöriger des Betroffenen oder
- eine von ihm benannte Vertrauensperson.
Die Benachrichtigungspflicht besteht sowohl bei der erstmaligen Anordnung als auch bei jeder Verlängerung der Freiheitsentziehung.
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Praxis-Beispiel: Das Gericht ordnet gegen einen Betroffenen eine Freiheitsentziehung an. Der Betroffene hat seine Schwester als Vertrauensperson benannt. Das Gericht muss sie unverzüglich über die Anordnung informieren. Wird die Freiheitsentziehung später durch einen weiteren gerichtlichen Beschluss verlängert, muss erneut eine entsprechende Benachrichtigung erfolgen.
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