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§ 432 FamFG

  • sophme
  • 16. August 2026 um 18:25
  • 68 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Benachrichtigung von Angehörigen

    Von der Anordnung der Freiheitsentziehung und deren Verlängerung hat das Gericht einen Angehörigen des Betroffenen oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich zu benachrichtigen.

    • Benachrichtigung
    • Angehörige
    • Freiheitsentziehung
    • Familienverfahrensgesetz
    • § 432 FamFG

Benachrichtigung von Angehörigen

Ordnet das Gericht eine Freiheitsentziehung an oder verlängert es eine bereits bestehende Freiheitsentziehung, muss es unverzüglich eine dem Betroffenen nahestehende Person darüber informieren.

Benachrichtigt werden kann

  • ein Angehöriger des Betroffenen oder
  • eine von ihm benannte Vertrauensperson.

Die Benachrichtigungspflicht besteht sowohl bei der erstmaligen Anordnung als auch bei jeder Verlängerung der Freiheitsentziehung.

________________________

Praxis-Beispiel: Das Gericht ordnet gegen einen Betroffenen eine Freiheitsentziehung an. Der Betroffene hat seine Schwester als Vertrauensperson benannt. Das Gericht muss sie unverzüglich über die Anordnung informieren. Wird die Freiheitsentziehung später durch einen weiteren gerichtlichen Beschluss verlängert, muss erneut eine entsprechende Benachrichtigung erfolgen.

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