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§ 430 FamFG

  • sophme
  • 16. August 2026 um 18:13
  • 74 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Auslagenersatz

    Wird ein Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen und hat das Verfahren ergeben, dass ein begründeter Anlass zur Stellung des Antrags nicht vorlag, hat das Gericht die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, der Körperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört.

    • Freiheitsentziehung
    • Familienverfahrensgesetz
    • § 430 FamFG
    • Auslagenersatz

Auslagenersatz

Wird der Antrag einer Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung abgelehnt oder zurückgenommen, kann der Betroffene seine notwendigen Auslagen ersetzt bekommen.

Voraussetzung ist, dass sich im Verfahren herausgestellt hat, dass kein begründeter Anlass für die Antragstellung durch die Behörde bestand.

In diesem Fall muss das Gericht die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen der Körperschaft auferlegen, zu der die antragstellende Verwaltungsbehörde gehört.

Zu den notwendigen Auslagen können insbesondere erforderliche Kosten für die Rechtsverteidigung gehören.

________________________

Praxis-Beispiel: Eine Ausländerbehörde beantragt die Freiheitsentziehung eines Betroffenen. Im gerichtlichen Verfahren stellt sich heraus, dass bereits bei Antragstellung keine ausreichenden tatsächlichen Gründe für die beantragte Maßnahme bestanden. Das Gericht lehnt den Antrag ab. Die notwendigen Auslagen, die dem Betroffenen für seine Rechtsverteidigung entstanden sind, werden der Körperschaft auferlegt, der die Ausländerbehörde angehört.

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juristi.kon

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