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GEMA C-127/24 - Keine öffentliche Wiedergabe: Seniorenwohnheim darf TV- und Radioprogramme über internes Kabelnetz weiterleiten

  • sophme
  • 10. August 2026 um 21:39
  • 107 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Die Weitersendung der mit einer Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Hörfunkprogramme in die Zimmer eines Seniorenwohnheims über ein Kabelnetz stellt keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Unionsrechts dar.

    Die GEMA1 , eine deutsche Einrichtung zur kollektiven Verwertung von Urheberrechten im Musikbereich, hat die deutschen Gerichte angerufen, um VHC 2, den Betreiber eines Seniorenwohnheims, die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb seiner Räumlichkeiten zu untersagen. Nach Ansicht der GEMA ist für die Weiterverbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoire eine Lizenz notwendig.

    Die Weitersendung findet folgendermaßen statt: VHC 2 empfängt die Programme über Satellit und überträgt sie zeitgleich, vollständig und unverändert über sein Kabelnetz an die Anschlüsse in den Zimmern der Heimbewohner und in den Pflegezimmern.

    Der Bundesgerichtshof hat den Gerichtshof um Klärung der Tragweite des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 ersucht.2 Nach dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, jede öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben oder zu verbieten.

    Der Gerichtshof stellt fest, dass der Betreiber eines Seniorenwohnheims dadurch, dass er Fernseh- und Hörfunkprogramme, die über eine Satellitenantenne empfangen werden, über ein Kabelsystem an die Zimmer eines solchen Wohnheims weitersendet, keine „öffentliche Wiedergabe“ vornimmt. 3

    Zum einen erfolgt eine Weitersendung von Programmen wie die in Rede stehende nicht nach einem „spezifischen technischen Verfahren“ (dies wäre insbesondere bei der Weiterverbreitung einer terrestrisch ausgestrahlten Fernsehsendung über das Internet der Fall). Zum anderen sind die Bewohner eines Seniorenwohnheims kein „neues Publikum“, sondern Teil des vom Rechtsinhaber bereits bei der Erlaubnis der ursprünglichen Wiedergabe seines Werkes berücksichtigten Publikums.

    Würde man unter Umständen wie den in Rede stehenden das Vorliegen einer „öffentlichen Wiedergabe“ annehmen, liefe dies darauf hinaus, den Urheberrechtsinhabern eine nicht geschuldete Vergütung zu verschaffen, während ihnen nach der Richtlinie nur eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke garantiert werden soll.

    EuGH-Urteil in der Rechtssache C-127/24 | VHC 2 Seniorenresidenz | 30. Apr 2026 | EuGH PM 66/2026

    LogIn zum Volltext

    _______________________

    1 Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e. V.
    2 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.
    3 Nach ständiger Rechtsprechung muss ein geschütztes Werk, damit eine „öffentliche Wiedergabe“ vorliegt, insbesondere unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens wiedergegeben werden, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder, falls dies nicht der Fall ist, für ein neues Publikum, d. h. für ein Publikum, an das der Rechtsinhaber nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche Wiedergabe seines Werks erlaubte.

    • EuGH
    • GEMA
    • öffentliche Wiedergabe
    • Weitersendung
    • Seniorenwohnheim
    • Kabelnetz
    • TV-Programm
    • Radio
    • Satellitenantenne

Kernaussage

Die Weiterleitung von über Satellit empfangenen Fernseh- und Radioprogrammen über das interne Kabelnetz eines Seniorenwohnheims in die Bewohnerzimmer ist keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie.

Der Betreiber benötigt hierfür daher unter den gegebenen Umständen keine zusätzliche urheberrechtliche Erlaubnis.

Sachverhalt

Die GEMA verlangte vom Betreiber eines Seniorenwohnheims, die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen innerhalb des Heims zu unterlassen.

Der Betreiber empfing die Programme über eine Satellitenantenne und leitete sie zeitgleich, vollständig und unverändert über das hausinterne Kabelnetz an die Anschlüsse in den Bewohner- und Pflegezimmern weiter.

Die GEMA war der Auffassung, dass für die dabei übertragenen Werke aus ihrem Repertoire eine Lizenz erforderlich sei.

Der BGH legte dem EuGH die Frage vor, ob darin eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29 liegt.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH verneint eine öffentliche Wiedergabe.

Entscheidend sind insbesondere zwei Gesichtspunkte:

1. Kein spezifisches technisches Verfahren

Die Weiterleitung erfolgt nicht mittels eines gegenüber der ursprünglichen Übertragung spezifischen technischen Verfahrens. Anders wäre dies beispielsweise bei der Weiterverbreitung einer terrestrischen Fernsehsendung über das Internet.

2. Kein „neues Publikum“

Die Bewohner des Seniorenwohnheims stellen kein neues Publikum dar. Sie gehören vielmehr zu dem Publikum, das die Rechtsinhaber bereits berücksichtigt haben, als sie der ursprünglichen Wiedergabe ihrer Werke zugestimmt haben.

Eine zusätzliche Vergütungspflicht würde den Rechtsinhabern deshalb eine Vergütung verschaffen, die ihnen nach der Urheberrechtsrichtlinie nicht zusteht.

1. „Öffentliche Wiedergabe“

Zentral ist das ausschließliche Recht des Urhebers, die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten.

Für die Klausur ist insbesondere zu prüfen:

  • Liegt eine Handlung der Wiedergabe vor?
  • Erfolgt sie gegenüber einer Öffentlichkeit?
  • Wird ein neues Publikum erreicht oder ein spezifisches technisches Verfahren eingesetzt?

2. Neues Publikum

Besonders wichtig ist der Begriff des „neuen Publikums“.

Gemeint ist ein Publikum, das die Rechtsinhaber bei ihrer Zustimmung zur ursprünglichen Wiedergabe nicht bereits berücksichtigt hatten.

Hier gehören die Bewohner des Seniorenheims bereits zum ursprünglich berücksichtigten Publikum.

3. Spezifisches technisches Verfahren

Auch ohne neues Publikum kann eine neue öffentliche Wiedergabe vorliegen, wenn die Weiterübertragung mittels eines spezifischen, von der ursprünglichen Wiedergabe verschiedenen technischen Verfahrens erfolgt.

Die bloße interne Kabelweiterleitung der Satellitenprogramme genügt hierfür nicht.

4. Keine zusätzliche Vergütung ohne zusätzliche Nutzung

Der EuGH verhindert damit eine urheberrechtliche „Doppelvergütung“: Fehlt eine eigenständige öffentliche Wiedergabe, darf nicht allein aufgrund der internen Weiterleitung eine zusätzliche Vergütung verlangt werden.

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz: Die zeitgleiche und unveränderte Weiterleitung von Satelliten-TV und -Radio über das interne Kabelnetz eines Seniorenwohnheims ist keine öffentliche Wiedergabe, wenn weder ein spezifisches technisches Verfahren eingesetzt noch ein neues Publikum erreicht wird.

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