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Urheberrecht C-10/22 - Italienische Rechtsvorschriften, die unabhängige Gesellschaften mit Sitz in anderem Mitgliedstaat von der Wahrnehmung von Urheberrechten ausschließen, verstoßen gegen Unionsrecht

  • juristi.Red
  • 27. Mai 2024 um 10:45
  • 27. Mai 2024 um 11:09
  • 349 mal gelesen
  • Sie stellen eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, die weder gerechtfertigt noch verhältnismäßig ist.

    LEA ist eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die italienischem Recht unterliegt und in Italien zur Vermittlung von Urheberrechten berechtigt ist. Jamendo, eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts, ist eine seit 2004 in Italien tätige unabhängige Verwertungseinrichtung für Urheberrechte. LEA beantragte beim Gericht Rom, Jamendo aufzugeben, ihre in Italien ausgeübte Vermittlertätigkeit im Bereich des Urheberrechts einzustellen. Nach den italienischen Rechtsvorschriften ist diese Tätigkeit nämlich ausschließlich der italienischen Gesellschaft der Autoren und Verleger und den anderen dort genannten Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung wie der LEA vorbehalten, während die unabhängigen Verwertungseinrichtungen von diesem Bereich ausgeschlossen sind.

    Das Gericht Rom möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie über die kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten1 Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die für die unabhängigen Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat generell und kategorisch die Möglichkeit ausschließen, im erstgenannten Mitgliedstaat ihre Dienstleistungen zu erbringen.

    Mit seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen, soweit sie es unabhängigen Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat nicht erlauben, in Italien ihre Dienstleistungen der Wahrnehmung von Urheberrechten zu erbringen. Zwar kann diese Beschränkung grundsätzlich durch das Gebot des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums gerechtfertigt werden, sie ist jedoch nicht verhältnismäßig, da sie alle unabhängigen Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat generell und kategorisch daran hindert, ihre Tätigkeit auf dem betreffenden Markt auszuüben. Der Gerichtshof betont, dass das verfolgte Ziel durch Maßnahmen erreicht werden könnte, die den freien Dienstleistungsverkehr weniger beeinträchtigen.

    Daher stellt der Gerichtshof fest, dass die beanstandeten italienischen Rechtsvorschriften nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-10/22 | LEA | 21. März 2024 | EuGH PM 52/2024

    ________________________

    1 Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt.

    • Urheberrecht
    • EuGH
    • Italien
    • Verwertungsgesellschaft
    • Rechtewahrnehmung
    • Jamendo
    • LEA
    • unabhängige Gesellschaft
    • Rechtsvorschriften
    • Verwertungseinrichtung
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