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Urheberrecht C-159/23 - Die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen erlaubt es dem Schutzberechtigten nicht, ...

  • juristi.Red
  • 21. Januar 2025 um 11:53
  • 22. Januar 2025 um 09:56
  • 325 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach
  • ... einem Dritten den Vertrieb einer Software zu untersagen, die nur den Inhalt von vorübergehend im Arbeitsspeicher einer Spielkonsole angelegten Variablen verändert

    Sony vertreibt PlayStation-Videospielkonsolen und Spiele für diese Konsolen. Bis zum Jahr 2014 bot sie u. a. die Konsole PlayStationPortable und das Spiel „MotorStorm: Arctic Edge“ zum Kauf an.

    Sony verklagte vor deutschen Gerichten das Unternehmen Datel, das Software und ein Gerät anbietet1, die mit dieser PlayStation kompatibel sind und dem Benutzer in einer bestimmten Phase des Spiels von Sony nicht vorgesehene Spieloptionen bieten.

    Sony ist der Ansicht, dass die ihrem Spiel zugrunde liegende Software mit diesen Produkten von Datel umgearbeitet und so ihr ausschließliches Recht verletzt werde, derartige Umarbeitungen zu gestatten. Sie beantragte daher bei den deutschen Gerichten, Datel den Vertrieb der fraglichen Produkte zu untersagen und Datel zum Ersatz des Schadens, der ihr entstanden sein soll, zu verurteilen.

    Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat den Gerichtshof um Auslegung der Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen2 ersucht.

    Der BGH weist darauf hin, dass die Software von Datel vom Benutzer auf der PlayStation installiert werde und gleichzeitig mit der Spielsoftware ablaufe. Sie verändere oder vervielfältige weder den Objekt- noch den Quellcode noch die innere Struktur und Organisation der Software von Sony. Sie beschränke sich darauf, den Inhalt von Variablen, die die Computerspiele von Sony vorübergehend im Arbeitsspeicher der Konsole angelegt hätten und während des Ablaufs des Spiels verwendeten, zu verändern. Das Spiel laufe so auf Basis dieses veränderten Inhalts der Variablen ab.

    Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der durch die Richtlinie spezifisch gewährte Schutz nicht den Inhalt von variablen Daten erfasst, die ein Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Programms verwendet, soweit dieser Inhalt nicht die Vervielfältigung oder spätere Entstehung eines solchen Programms ermöglicht.

    Die Richtlinie schützt nämlich nur die geistige Schöpfung, wie sie sich im Text des Quellcodes und des Objektcodes des Computerprogramms widerspiegelt. Hingegen schützt sie nicht die Funktionalitäten des Programms und auch nicht die Elemente, mittels deren die Benutzer solche Funktionalitäten nutzen, wenn diese keine Vervielfältigung oder spätere Entstehung dieses Programms ermöglichen.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-159/23 | Sony Computer Entertainment Europe | 17. Okt 2024 | EuGH PM 181/2024

    _______________________

    1 Es handelt sich um die Software „Action Replay PSP“ sowie das Gerät „Tilt FX“ mit gleichnamiger Software.
    2 Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen.

    • Urheberrecht
    • Dritte
    • Computerprogramme
    • EU-Richtlinie
    • Softwarevertrieb
    • Arbeitsspeicher
    • Spielekonsole
    • Sony
    • PlayStationPortable
    • MotorStorm: Arctic Edge
    • PlayStation

Die Regelung zum Schutz von Computerprogrammen besagt, dass jemand, der die Rechte an einem Programm hat, nicht einfach einem anderen verbieten kann, eine Software zu verkaufen, die nur die Daten von temporären Variablen im Arbeitsspeicher einer Spielkonsole verändert.

Sony verkauft PlayStation-Konsolen und die dazugehörigen Spiele. Bis 2014 hatten sie unter anderem die PlayStation Portable und das Spiel „MotorStorm: Arctic Edge“ im Angebot.

Jetzt wird's spannend: Sony hat das Unternehmen Datel verklagt, die Software und Geräte anbieten, die mit der PlayStation funktionieren. Diese Produkte bieten den Spielern in bestimmten Momenten des Spiels Optionen, die Sony nicht vorgesehen hat.

Sony ist der Meinung, dass die Software von Datel ihre Spiele umschreibt und damit gegen ihr Recht verstößt, solche Änderungen zu erlauben. Deshalb haben sie vor deutschen Gerichten beantragt, Datel den Verkauf dieser Produkte zu verbieten und Schadensersatz zu zahlen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Europäischen Gerichtshof um eine Auslegung einer Richtlinie zum Schutz von Computerprogrammen gebeten.

Der BGH hat klargestellt, dass die Software von Datel auf der PlayStation installiert wird und zusammen mit der Spielsoftware läuft. Sie verändert oder kopiert nicht den Code oder die Struktur von Sonys Software, sondern ändert nur die Inhalte von Variablen, die Sony-Spiele kurzfristig im Arbeitsspeicher nutzen. So läuft das Spiel dann mit diesen veränderten Variablen.

Der Gerichtshof ist der Meinung, dass der Schutz, den die Richtlinie bietet, nicht die Inhalte von Variablen erfasst, die ein Computerprogramm im Arbeitsspeicher anlegt und während des Ablaufs verwendet, solange diese Inhalte nicht die Vervielfältigung oder die Entstehung eines Programms ermöglichen.

Die Richtlinie schützt nur das kreative Werk, das im Quell- und Objektcode des Programms steckt. Sie schützt nicht die Funktionen des Programms oder die Elemente, die den Nutzern helfen, diese Funktionen zu nutzen, solange sie nicht die Vervielfältigung oder Entstehung des Programms ermöglichen.

EuGH-Urteil in der Sache C-159/23 | Sony Computer Entertainment Europe | 17. Okt 2024 | EuGH PM 181/2024

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