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Wettbewerbsrecht I ZR 123/25 - Rückkehrpflicht für Uber-X-Mietwagen richtet sich bei Inlandsfällen nicht nach Unionsrecht

  • sophme
  • 30. Juli 2026 um 15:58
  • 30. Juli 2026 um 23:46
  • 88 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die sich aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für Mietwagen ergebende Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung des Beförderungsauftrags bei fehlendem grenzüberschreitendem Bezug nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rückkehrpflicht hat der Senat ebenfalls nicht.

    Sachverhalt:

    Die Klägerin ist eine Taxigenossenschaft aus Köln. Die Beklagte führt über Uber X gebuchte Mietwagenfahrten aus und bedient sich dabei auch Subunternehmern. Am 19. Januar 2023 parkte ein auf eine Subunternehmerin der Beklagten zugelassenes Fahrzeug in der Zeit von 10:10 Uhr bis 10:22 Uhr auf dem Breslauer Platz in Köln. Der Fahrer des Wagens hatte dort einen Fahrgast abgesetzt. Um 10:13 Uhr wurde über Uber eine Testbestellung ausgebracht, die sofort angenommen und unmittelbar danach wieder storniert wurde. Anschließend verweilte der Fahrer des Mietwagens jedenfalls bis 10:22 Uhr weiter an Ort und Stelle, bevor er sich in der Uber-App abmeldete. Die Klägerin sieht darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

    Bisheriger Prozessverlauf:

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

    Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

    Das Berufungsgericht hat den erstinstanzlich zugesprochenen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG zu Recht bestätigt.

    Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs befugt. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Subunternehmerin der Beklagten gegen die Rückkehrpflicht des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verstoßen hat und die Beklagte hierfür nach § 8 Abs. 2 UWG haftet.

    Die von der Revision angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht veranlasst. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1989 einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch die im Personenbeförderungsgesetz geregelte Rückkehrpflicht für Mietwagen verneint (BVerfGE 81, 70). Die für eine Vorlage erforderliche Überzeugung, die Rückkehrpflicht stelle einen heute verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, konnte der Senat auch unter Berücksichtigung der im Jahr 1994 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere nicht gewinnen. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum unter grundsätzlicher Beibehaltung der Rückkehrpflicht bei Berücksichtigung klimaschützender Belange nach Auffassung des Senats nicht überschritten.

    Die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht verstoße nicht gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV, hält mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Prestige and Limousine" (Urteil vom 8. Juni 2023 - C-50/21) der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht stand. Im Streitfall ist allerdings bereits der sachliche Anwendungsbereich des Art. 49 AEUV nicht eröffnet, weil der Sachverhalt keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist. Es bedarf deshalb keiner Überprüfung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG anhand der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Maßstäbe für die Niederlassungsfreiheit.

    BGH-Urteil vom 3. Juni 2026 - I ZR 123/25 - BGH PM 100/2026

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanzen:

    Landgericht Köln - Urteil vom 10. Oktober 2024 - 81 O 13/24

    Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 9. Mai 2025 - 6 U 106/24

    • BGH
    • Rechtsanwendung
    • Wettbewerbsrecht
    • Mietwagen
    • Rückkehrpflicht
    • PBefG
    • Uber X

BGH: Rückkehrpflicht für Uber-X-Mietwagen bei Inlandsfällen nicht am Unionsrecht zu messen

Worum ging es?

Eine Kölner Taxigenossenschaft klagte gegen ein Mietwagenunternehmen, das Fahrten über Uber X anbietet. Ein Fahrer hatte nach dem Absetzen eines Fahrgasts nicht unverzüglich zu seinem Betriebssitz zurückgekehrt, sondern wartete am Einsatzort auf einen weiteren Auftrag.

Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen die im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelte Rückkehrpflicht für Mietwagen und verlangte Unterlassung.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof wies die Revision des Mietwagenunternehmens zurück.

Die Rückkehrpflicht nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG wurde verletzt. Zudem stellte der BGH klar, dass diese Vorschrift bei einem rein nationalen Sachverhalt nicht am Maßstab der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit zu prüfen ist.

Begründung

Nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG müssen Mietwagen nach Abschluss eines Beförderungsauftrags grundsätzlich unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren, sofern kein neuer Auftrag vorliegt.

Der Fahrer wartete nach dem Ende der Fahrt weiterhin am Einsatzort, obwohl kein wirksamer neuer Beförderungsauftrag bestand. Darin liegt ein Verstoß gegen die gesetzliche Rückkehrpflicht.

Auch verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nach Auffassung des BGH nicht. Die Rückkehrpflicht stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Der Gesetzgeber durfte sie trotz klimapolitischer Erwägungen im Rahmen der Reform des Personenbeförderungsrechts beibehalten.

Eine Prüfung am Maßstab der Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV war ebenfalls nicht erforderlich. Da der Sachverhalt ausschließlich Deutschland betraf, fehlte es an dem notwendigen grenzüberschreitenden Bezug für die Anwendbarkeit des Unionsrechts.

Kernaussage

Die Rückkehrpflicht für Mietwagen gilt weiterhin uneingeschränkt. Bei rein nationalen Sachverhalten ist sie weder an der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit zu messen noch verfassungsrechtlich zu beanstanden.

§ 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG (Rückkehrpflicht)
→ Mietwagen müssen nach Ausführung eines Auftrags grundsätzlich unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren.

Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit)
→ Das Unionsrecht ist nur bei Sachverhalten mit grenzüberschreitendem Bezug anwendbar.

Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit)
→ Die Rückkehrpflicht ist verfassungsrechtlich weiterhin zulässig.

Lauterkeitsrecht (§§ 3a UWG, 8 UWG)
→ Verstöße gegen die Rückkehrpflicht können von Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich verfolgt werden.

BGH, Urteil vom 03.06.2026 – I ZR 123/25 – BGH PM 100/2026

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