Staatszielbestimmung

  • <ul><li>Rechtsgebiet: öffentliches Recht - Verfassungsrecht - Staatsorganisationsrecht</li></ul>

    darunter versteht man Verfassungsnormen, die dem Staat die Erfüllung bestimmter Aufgaben oder die Verfolgung bestimmter Ziele vorschreiben.

    Staatszielbestimmungen geringerer Verbindlichkeit werden als Programmsätze verstanden.

    Programmsätze enthalten Aufträge an den Gesetzgeber, ohne diesen zu binden. Ebenso sind sie richtungsweisend und daher bei der Auslegung und Anwendung des Rechts zu beachten. Die Einhaltung von Staatszielbestimmungen ist nicht einklagbar.


    Die wichtigsten Staatszielbestimmungen des Grundgesetzes sind:


    --> Republik, Art. 20 I, 28 I 1 GG
    --> Bundesstaat, Art. 20 I GG
    --> Demokratie, Art. 20 I, 28 I 1 GG
    --> Rechtsstaat, Art. 20 III GG
    --> Sozialstaat, Art. 20 I GG
    --> Umweltschutz, Art. 20a GG
    --> Förderung der EU, Art. 23 GG
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