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Urheberrecht C-590/23 - EuGH: Tragweite der Ausnahme für „Pastiches“ im Zusammenhang mit Sampling

  • sophme
  • 8. Juli 2026 um 08:55
  • 23 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Mit dieser Ausnahme soll ein angemessener Ausgleich zwischen dem Schutz des Urheberrechts und dem Schutz der Kunstfreiheit sichergestellt werden.

    Im Rahmen des langen Rechtsstreits über das Sampling eines Musikstücks der deutschen Band Kraftwerk äußert sich der Gerichtshof zur Tragweite der Ausnahme für „Pastiches“, die es ermöglicht, durch das Urheberrecht geschützte Elemente eines Werks ohne vorherige Zustimmung des Rechtsinhabers zu nutzen. Der Gerichtshof stellt u. a. fest, dass diese Ausnahme Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen. Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken.

    Die deutsche Band Kraftwerk veröffentlichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich das Musikstück „Metall auf Metall“ befindet.

    Die beiden Gründer dieser Band führen vor den deutschen Gerichten einen Rechtsstreit gegen die beiden Komponisten des Musikstücks „Nur mir“ sowie den Hersteller der Tonträger, auf denen dieses Stück im Jahr 1997 (und erneut im Jahr 2004) erschien, die Pelham GmbH. Sie1 werfen den Beklagten vor, insbesondere ihr Leistungsschutzrecht als Hersteller von Tonträgern2 verletzt zu haben, indem die Beklagten etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz aus dem Titel „Metall auf Metall“ elektronisch kopiert („gesampelt“) und dem Titel „Nur mir“ in fortlaufender Wiederholung unterlegt hätten.

    In diesem seit mehr als 20 Jahren andauernden Rechtsstreit3 bleibt die Frage zu klären, ob das Sampling seit dem 7. Juni 2021 als Nutzung zum Zweck von „Pastiches“ zulässig ist. Zu diesem Zeitpunkt trat in Deutschland eine Ausnahme vom Urheberrecht und von den Rechten des Tonträgerherstellers in Kraft, die zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werks erlaubt.

    Da diese Ausnahme ihren Ursprung im Unionsrecht4 hat, hat der Bundesgerichtshof den Gerichtshof um Klärung der Tragweite des Begriffs „Pastiche“ ersucht.

    Der Gerichtshof antwortet, dass die Ausnahme für „Pastiches“5 Schöpfungen erfasst, die an ein oder mehrere bestehende Werke erinnern, gleichzeitig aber wahrnehmbare Unterschiede diesen gegenüber aufweisen, und die, einschließlich im Wege des „Sampling“, einige ihrer urheberrechtlich geschützten Elemente nutzen, um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen6 . Dieser kann verschiedene Formen annehmen, u. a. die einer offenen Nachahmung des Stils dieser Werke, einer Hommage an diese Werke oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit diesen Werken.

    Für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches genügt es, dass der Charakter als „Pastiche“ für diejenigen erkennbar ist, denen das bestehende Werk bekannt ist, dem diese Elemente entnommen sind. Es ist daher nicht erforderlich, festzustellen, dass der Nutzer die Absicht hatte, das Werk zu diesem Zweck zu nutzen.

    Diese Auslegung der Ausnahme für „Pastiches“ stellt einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Schutz der Kunstfreiheit und dem des Urheberrechts sicher und gewährleistet Rechtssicherheit.

    Es ist Sache des Bundesgerichtshofs, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofs zu entscheiden. In seiner Vorlageentscheidung hatte der Bundesgerichtshof darauf hingewiesen, dass in dem Musikstück „Nur mir“ nach den Feststellungen der Vorinstanz7 eine künstlerische Auseinandersetzung mit der Rhythmussequenz erfolgt sei, die aus dem Musikstück „Metall auf Metall“ in ein anderes musikalisches Genre übernommen worden sei und trotz Temporeduktion und metrischer Verschiebung als Anspielung auf das Original erkennbar bleibe.

    EuGH-Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-590/23 | Pelham (Begriff „Pastiche“) | 14. Apr 2026 | EuGH PM 50/2026

    LogIn zum Volltext

    _____________________________

    1 Da einer der beiden im Jahr 2020 verstorben ist, ist seitdem seine Rechtsnachfolgerin Partei des Rechtsstreits.
    2 Auf denen sich der Titel „Metall auf Metall“ befindet.
    3 In Beantwortung einer früheren Vorlage zur Vorabentscheidung des Bundesgerichtshofs im Rahmen desselben Rechtsstreits hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass das Sampling einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers darstellen kann, wenn es ohne dessen Zustimmung erfolgt. Die Nutzung eines einem Tonträger entnommenen Audiofragments in geänderter und beim Hören nicht wiedererkennbarer Form stellt jedoch auch ohne Zustimmung keinen Eingriff in diese Rechte dar (vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C-476/17; vgl. auch Pressemitteilung - EuGH PM 98/2019).
    4 Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft. Diese Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, u. a. für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die ausschließlichen Rechte – Vervielfältigungsrecht und Recht der öffentlichen Wiedergabe – vorzusehen.
    5 Gemäß Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass diese Ausnahme kein Auffangtatbestand für jede Form der kreativen Nutzung urheberrechtlich geschützten Materials ist.
    6 Daher umfasst der Begriff „Pastiche“ keine versteckten Imitationen von Schutzgegenständen oder gar Plagiate.
    7 Und zwar des Oberlandesgerichts Hamburg.

    • Kunstfreiheit
    • Urheberrecht
    • EuGH
    • Sampling
    • Kraftwerk
    • Pastiches
    • Ausnahme

1. Kernaussage

Der EuGH konkretisiert den Begriff des „Pastiches“ im Urheberrecht. Die Ausnahme erlaubt die Nutzung urheberrechtlich geschützter Elemente – auch durch Sampling –, wenn dadurch ein erkennbarer künstlerischer oder kreativer Dialog mit dem ursprünglichen Werk geführt wird.

2. Sachverhalt

Die deutsche Band Kraftwerk veröffentlichte 1977 das Musikstück „Metall auf Metall“.

Die Produzenten des Musikstücks „Nur mir“ übernahmen daraus eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz („Sampling“) und verwendeten sie in fortlaufender Wiederholung.

Die Gründer von Kraftwerk sahen darin eine Verletzung ihrer Leistungsschutzrechte als Tonträgerhersteller.

Während des langjährigen Rechtsstreits trat 2021 in Deutschland eine neue urheberrechtliche Ausnahme für Karikaturen, Parodien und Pastiches in Kraft.

Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, wie der unionsrechtliche Begriff des „Pastiches“ auszulegen ist.

3. Entscheidung des EuGH

Der Gerichtshof stellt fest, dass auch Sampling unter die Pastiche-Ausnahme fallen kann.

Voraussetzung ist, dass das neue Werk an ein bestehendes Werk erinnert, sich zugleich aber erkennbar davon unterscheidet und mit diesem einen künstlerischen oder kreativen Dialog führt.

4. Begründung

Nach Auffassung des EuGH erfasst ein Pastiche Schöpfungen, die einzelne geschützte Elemente eines bestehenden Werks übernehmen und diese in einem neuen künstlerischen Zusammenhang verwenden.

Der kreative Dialog kann insbesondere in Form einer Hommage, einer Stilnachahmung oder einer humoristischen oder kritischen Auseinandersetzung mit dem Original erfolgen.

Entscheidend ist, dass der Pastiche-Charakter für diejenigen erkennbar ist, die das ursprüngliche Werk kennen.

Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Urheber ausdrücklich beabsichtigt hat, einen Pastiche zu schaffen.

Mit dieser Auslegung wird ein angemessener Ausgleich zwischen dem Schutz des Urheberrechts und der Kunstfreiheit gewährleistet.

5. Praktische Bedeutung

Das Urteil schafft erstmals unionsweit klare Maßstäbe für die Pastiche-Ausnahme. Es erleichtert insbesondere die rechtliche Beurteilung von Sampling, Remix, Mash-ups und anderen modernen künstlerischen Ausdrucksformen, ohne den urheberrechtlichen Schutz vollständig zurücktreten zu lassen.

1. Schranken des Urheberrechts

Klassisches Prüfungsthema.

Das Urteil betrifft die unionsrechtliche Ausnahme für Karikatur, Parodie und Pastiche.

2. Begriff des Pastiches

Besonders examensrelevant.

Ein Pastiche setzt voraus:

  • Erinnerung an ein bestehendes Werk,
  • wahrnehmbare Unterschiede zum Original,
  • erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog mit dem ursprünglichen Werk.

3. Sampling im Urheberrecht

Zentrale Aussage des Urteils.

Sampling kann ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig sein, wenn die Voraussetzungen der Pastiche-Ausnahme erfüllt sind.

4. Kunstfreiheit und Urheberrecht

Der EuGH betont den notwendigen Ausgleich zwischen dem Schutz geistigen Eigentums und der Kunstfreiheit.

Die Pastiche-Ausnahme dient gerade diesem Interessenausgleich.

5. Keine subjektive Nutzungsabsicht erforderlich

Für die Anwendung der Ausnahme kommt es nicht darauf an, ob der Urheber bewusst einen Pastiche schaffen wollte.

Entscheidend ist allein, ob das fertige Werk objektiv als Pastiche erkennbar ist.

6. Prüfungsaufbau in der Klausur

Typischer Aufbau:

  • Schutzfähiges Werk
  • Eingriff in das Urheberrecht bzw. Leistungsschutzrecht
  • Eingreifen einer urheberrechtlichen Schranke
  • Voraussetzungen des Pastiches
  • Interessenabwägung zwischen Urheberrecht und Kunstfreiheit
  • Ergebnis

Kurzfazit für die Klausur

👉 Merksatz:

Sampling kann als Pastiche zulässig sein, wenn das neue Werk erkennbar auf ein bestehendes Werk Bezug nimmt, sich zugleich deutlich davon unterscheidet und mit diesem einen kreativen oder künstlerischen Dialog führt. Entscheidend ist die objektive Wirkung des Werks, nicht die subjektive Absicht des Urhebers.

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