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Schuldrecht BT III ZR 152/25 - AGB-Klausel zu Gutscheinkarten bei Streamingdiensten unwirksam

  • sophme
  • 25. Juni 2026 um 17:37
  • 200 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Klausur- / Examensrelevanz
  • Der III. Zivilsenat hat entschieden, dass die von einem Streamingdienstanbieter für Gutscheinkarten verwendete Klausel, nach der eine Kündigung erst in Kraft tritt, sobald das Guthaben vollständig aufgebraucht ist, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

    Sachverhalt:

    Die Beklagte betreibt einen Streamingdienst. Ihre Kunden können zwischen verschiedenen "Abonnements" zu Monatspreisen ab 4,99 € wählen. Sie bietet auch vorausbezahlte Gutscheinkarten im Wert zwischen 25 € und 200 € an. In den hierfür bestimmten Bedingungen verwendet sie u.a. folgende Klausel:

    "Wenn Sie Ihre (...) Mitgliedschaft kündigen und auf Ihrem (...) Konto noch ein Guthaben vorhanden ist, tritt die Kündigung Ihrer (...) Mitgliedschaft in Kraft, sobald Ihr (...) Guthaben vollständig aufgebraucht ist."

    Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, es zu unterlassen, diese Klausel zu verwenden oder sich darauf zu berufen.

    Das erstinstanzlich angerufene Kammergericht hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

    Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

    Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die angegriffene Klausel benachteiligt Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

    Der Vertrag über den von der Beklagten angebotenen Streamingdienst ist nicht - wie vom Kammergericht angenommen - als Mietvertrag, sondern als Dienstvertrag zu qualifizieren. Die Beklagte schuldet ein für einen Dienstvertag typisches Tätigwerden, das über die Erhaltung der Nutzbarkeit des zur Verfügung zu stellenden Produkts hinausgeht.

    Die angegriffene Klausel führt dazu, dass eine Kündigung des Nutzungsvertrags - je nach Höhe des noch vorhandenen Guthabens - erst viele Monate später wirksam wird. Sie weicht damit von der Regelung des § 620 Abs. 2 BGB, § 621 Nr. 3 BGB ab. Diese ist einschlägig, weil die Vergütung für die Leistungen der Beklagten nach Monaten bemessen ist. Danach ergäbe sich eine Kündigungsmöglichkeit "spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats". Die Klausel kann dagegen bewirken, dass eine Kündigung je nach Fall erst rund 39 Monate nach ihrer Erklärung wirksam wird.

    Darin liegt ein Nachteil, weil der Kunde - anders als bei einer nicht vorab bezahlten "Mitgliedschaft" - nicht die Möglichkeit hat, seine Zahlungspflicht jeweils zum Ablauf eines Monats zu beenden und die "Mitgliedschaft" - unter Verwendung des verbliebenen Guthabens - später zu reaktivieren. Die Option, auf diese Weise die Mitgliedschaft zu pausieren, entfällt für ihn. Die Abwägung der wechselseitigen Interessen fällt zu Lasten der Beklagten aus. Diese hat zu ihren sachlichen Gründen für die streitige Regelung nichts vorgetragen. Ihr allein offenkundiges Interesse, dass im Kundenkonto kein Guthaben über einen möglicherweise längeren Zeitraum stehenbleibt, wiegt nicht schwer. Es ist nicht ersichtlich, dass sich aus diesem Umstand ein wesentlicher Nachteil für die Beklagte ergäbe.

    BGH-Urteil vom 16. April 2026 - III ZR 152/25 - BGH PM 68/2026

    LogIn zum Volltext

    Vorinstanz:

    Kammergericht Berlin - Urteil vom 3. Juli 2025 - 23 UKl 3/24

    • AGB
    • Streaming
    • BGH
    • AGB Kontrolle
    • Dienstvertrag
    • AGB-Klauseln
    • Gutscheinkarten
    • Streaming-Dienst
    • Guthabenverbrauch

Kündigungsklausel bei Streaming-Gutscheinkarten unwirksam

Worum ging es?

Ein Streamingdienst bot neben regulären Abonnements auch vorausbezahlte Gutscheinkarten mit Guthaben zwischen 25 € und 200 € an.

In den Nutzungsbedingungen war geregelt, dass eine Kündigung der Mitgliedschaft erst wirksam wird, wenn das vorhandene Guthaben vollständig aufgebraucht ist.

Ein Verbraucherschutzverband hielt diese Klausel für unwirksam und verlangte, dass der Anbieter sie künftig nicht mehr verwendet.

Die Entscheidung des BGH

Der Bundesgerichtshof hat der Klage stattgegeben.

Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Begründung

Der Bundesgerichtshof ordnete den Vertrag über den Streamingdienst als Dienstvertrag ein. Deshalb richtet sich die Kündigung nach §§ 620 Abs. 2 BGB, 621 Nr. 3 BGB.

Nach der gesetzlichen Regelung kann ein nach Monaten vergüteter Dienstvertrag spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende gekündigt werden.

Die streitige Klausel weicht hiervon erheblich ab. Sie führt dazu, dass eine Kündigung – abhängig vom verbleibenden Guthaben – erst viele Monate später wirksam wird. Im Einzelfall kann sich das Vertragsende dadurch um bis zu 39 Monate verzögern.

Dadurch verlieren Kunden die Möglichkeit, ihre Mitgliedschaft zum Monatsende zu beenden und das verbliebene Guthaben später bei einer erneuten Aktivierung zu nutzen. Diese Möglichkeit besteht bei regulären, nicht vorausbezahlten Mitgliedschaften.

Ein berechtigtes Interesse des Streaminganbieters an dieser Regelung konnte der Bundesgerichtshof nicht erkennen. Allein das Interesse, kein ruhendes Guthaben auf Kundenkonten zu führen, rechtfertigt die erhebliche Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten nicht.

Kernaussage

Eine AGB-Klausel, nach der die Kündigung eines Streaming-Abonnements mit Gutscheinguthaben erst nach vollständigem Verbrauch des Guthabens wirksam wird, benachteiligt Verbraucher unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

AGB-Kontrolle (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB)
→ Unwirksam sind Klauseln, die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB)
→ Ein Streamingvertrag ist als Dienstvertrag und nicht als Mietvertrag einzuordnen.

Kündigung von Dienstverträgen (§§ 620 Abs. 2 BGB, 621 Nr. 3 BGB)
→ Bei monatlicher Vergütung ist eine Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Monatsende möglich.

Abweichung vom gesetzlichen Leitbild
→ Eine AGB-Klausel, die den Kündigungszeitpunkt erheblich hinauszögert, weicht vom gesetzlichen Leitbild ab und bedarf einer besonderen Rechtfertigung.

Interessenabwägung im AGB-Recht
→ Unternehmer müssen sachliche Gründe für eine vom Gesetz abweichende Regelung darlegen; bloße Verwaltungsinteressen genügen regelmäßig nicht.

BGH, Urteil vom 16.04.2026 – III ZR 152/25 – BGH PM 68/2026

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