(1) Zu beteiligen sind
- in Verfahren nach § 186 Nr. 1 FamFG
- a) der Annehmende und der Anzunehmende,
- b) die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- c) der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Abs. 2 BGB (des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegt;
- in Verfahren nach § 186 Nr. 2 FamFG derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;
- in Verfahren nach § 186 Nr. 3 FamFG
- a) der Annehmende und der Angenommene,
- b) die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;
- in Verfahren nach § 186 Nr. 4 FamFG die Verlobten.
(2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.