Nach den Feststellungen des Landgerichts fügte der Angeklagte seiner Ehefrau, die sich von ihm getrennt hatte und ihren Auszug vorbereitete, im gemeinsamen Haus zunächst schwerste Kopfverletzungen zu und vergewaltigte sie, bevor sie starb. Das Landgericht hat die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe bejaht.
Die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der vom Angeklagten erhobenen Beanstandungen hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
BGH-Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 6 StR 353/25 - BGH PM 237/2026
Vorinstanz:
Landgericht Frankfurt (Oder) - Urteil vom 13. März 2025 - 22 Ks 4/24