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§ 106g MarkenG

  • sophme
  • 8. Februar 2026 um 19:29
  • 131 mal gelesen
  • juristi.kon Fachbegriff
  • einfach erklärt
  • Verfall

    (1) Die Eintragung einer Gewährleistungsmarke wird außer aus den in § 49 MarkenG genannten Verfallsgründen auf Antrag auch in den folgenden Fällen für verfallen erklärt und gelöscht:

    1. wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Erfordernisse des § 106b MarkenG nicht mehr erfüllt,
    2. wenn der Inhaber der Gewährleistungsmarke keine geeigneten Maßnahmen trifft, um zu verhindern, dass die Gewährleistungsmarke missbräuchlich in einer der Gewährleistungsmarkensatzung widersprechenden Weise benutzt wird,
    3. wenn die Gewährleistungsmarke von berechtigten Personen so benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum nach § 106e Abs. 2 MarkenG irregeführt wird, oder
    4. wenn eine Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung entgegen § 106f Abs. 2 MarkenG gemäß § 106d Abs. 3 MarkenG in das Register eingetragen worden ist, es sei denn, dass der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Gewährleistungsmarkensatzung erneut so ändert, dass der Verfallsgrund nicht mehr besteht.

    (2) Als eine missbräuchliche Benutzung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ist es insbesondere anzusehen, wenn die Benutzung der Gewährleistungsmarke durch andere als die zur Benutzung befugten Personen geeignet ist, das Publikum zu täuschen.

    (3) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach Absatz 1 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 53 MarkenG.

    • Markenrecht
    • Verfall
    • Gewährleistungsmarke
    • § 106g MarkenG

Verfall

(1) Eine eingetragene Gewährleistungsmarke wird nicht nur aus den allgemeinen Gründen des § 49 MarkenG gelöscht, sondern auch dann, wenn auf Antrag festgestellt wird, dass

  • der Inhaber der Gewährleistungsmarke die Voraussetzungen des § 106b MarkenG nicht mehr erfüllt,
  • der Inhaber keine geeigneten Maßnahmen ergreift, um einen missbräuchlichen Gebrauch der Gewährleistungsmarke zu verhindern, der gegen die Gewährleistungsmarkensatzung verstößt,
  • die Marke von berechtigten Personen so benutzt wird, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne von § 106e Abs. 2 MarkenG irregeführt wird, oder
  • eine Änderung der Gewährleistungsmarkensatzung entgegen § 106f Abs. 2 MarkenG in das Register eingetragen wurde, es sei denn, der Inhaber beseitigt den Verfallsgrund durch eine erneute Änderung der Satzung.

(2) Eine missbräuchliche Benutzung liegt insbesondere dann vor, wenn Personen, die nicht zur Nutzung berechtigt sind, die Gewährleistungsmarke verwenden und dadurch eine Täuschung des Publikums möglich ist.

(3) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Das Verfahren richtet sich nach § 53 MarkenG.

_____________________

Beispiel: Ein Prüfinstitut kontrolliert die Nutzung seines Prüfzeichens nicht ausreichend; deshalb wird die Gewährleistungsmarke auf Antrag gelöscht.

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